Überwachung und Kontrolle am Arbeitsplatz

Präventivmaßnahmen bieten Ihnen rechtssicheren Schutz vor Langfingern im eigenen Betrieb.

Delikte von Arbeitnehmern am Arbeitsplatz, insbesondere Diebstahl und Unterschlagung, verschonen auch die Logistikbranche nicht. Im Gegenteil: Große und unübersichtliche Warenlager, häufiger Personalwechsel und nur unzureichend kontrollierbare Ein- und Ausgänge machen es den potenziellen Tätern leicht, sich am Warenbestand zu bedienen. Die hieraus resultierenden Schäden werden deutschlandweit auf mehrere Mrd. Milliarden Euro geschätzt. Kontrollen und Überwachungsmaßnahmen am Arbeitsplatz, z. B. Tor- und Taschenkontrollen oder die Videoüberwachung versprechen Abhilfe.

Nicht jede Überwachungs- und Kontrollmaßnahme ist zulässig!

Überwachungsmaßnahmen, gleich welcher Art, greifen grundsätzlich in das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers ein. Diesem stehen natürlich die betrieblichen Interessen gegenüber, insbesondere der Schutz des Unternehmereigentums sowie die Wahrung von Geschäftsgeheimnissen und der betrieblichen Ordnung. Zulässig sind Kontrollmaßnahmen aber nur dann, wenn sie verhältnismäßig sind, d. h. die schützenswerten Betriebsinteressen das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers überwiegen.

Vermeiden Sie unzulässige Überwachungsmaßnahmen!

Verletzt eine Überwachungsmaßnahme rechtswidrig das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers, so hat dieser Anspruch auf Beseitigung der Kontrolle. Darüber hinaus kann der betroffene Mitarbeiter unter Umständen Schadensersatz und Schmerzengeld beanspruchen. In einem Arbeitsgerichtsprozess sind Beweise, die durch unzulässige Überwachungsmaßnahmen gewonnen wurden, evtl. nicht verwertbar. Daher unser dringender Rat: Effektiven Schutz bieten nur rechtmäßige Überwachungsmaßnahmen. Lassen Sie die Zulässigkeit von Überwachungsmaßnahmen vor der Einführung am besten anwaltlich prüfen . Schäden, die aus einer Falschberatung resultieren, sind im Regelfall über die Berufshaftpflichtversicherung des Rechtsanwalts gedeckt.

Tor- und Taschenkontrollen, Leibesvisitationen

Unerlässlich sind in der betrieblichen Praxis die Kontrolle der das Betriebsgelände passierenden Personen und die äußerliche Überprüfung der mitgeführten Gegenstände. Darüber hinaus sind häufig weitergehende Durchsuchungen nicht zu vermeiden und geradezu erforderlich. Der Arbeitgeber ist aber grundsätzlich nicht berechtigt, ohne Einwilligung der Arbeitnehmer Taschenkontrollen durchzuführen. Haben Sie einen konkreten Verdacht und verweigert Ihr Mitarbeiter die Kontrolle, sollten Sie die Polizei einschalten. Zulässig sind in der Regel nur das Abtasten der Oberbekleidung und das Öffnen mitgeführter Taschen. Weitergehende (körperliche) Untersuchungen können nur bei hohen Verdachtsmomenten und unter weitgehender Beachtung des Ehrgefühls des Arbeitnehmers erfolgen. Die Zustimmung des Arbeitnehmers kann und sollte im Arbeitvertrag geregelt sein. Sind die Kontrollmaßnahmen in Ihrem Unternehmen betriebsüblich, ist eine einzelvertragliche Regelung ggf. verzichtbar. Grundsätzlich ist auch eine Regelung in der Betriebsordnung oder dem Tarifvertrag denkbar.

Expertentipp:
Vermeiden Sie im Streitfall die Unsicherheit, ob die Kontrollen betriebsüblich sind oder durch Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag geregelt werden können. Vorsorglich sollten die Maßnahmen in Umfang und Intensität einzelvertraglich geregelt werden.

Offene Videoüberwachung und Monitoring

Da eine (offene) Videoüberwachung den Arbeitnehmer einem ständigen Überwachungsdruck aussetzt und damit einen erheblichen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht darstellt, sind die Anforderungen hier besonders hoch. Die Videoüberwachung muss schützenswerten Betriebsinteressen dienen und darf nicht nur die allgemeine Arbeitspflicht kontrollieren. Liegt ein konkreter Verdacht vor, so ist für einen überschaubaren Zeitraum eine offene Videoüberwachung zulässig. Da die konkrete Videoüberwachung verhältnismäßig sein muss, ist immer zu prüfen, ob Alternativmaßnahmen die Arbeitnehmer bei gleicher Erfolgsaussicht weniger beeinträchtigen. Denken Sie in diesem Zusammenhang an die oben aufgeführten Maßnahmen, also Torkontrollen, aber auch an reines Monitoring (d.h. Videoüberwachung ohne Aufzeichnung) oder die Beschränkung der Kontrolle auf einen besonders gefährdeten Bereich.

Expertentipp:
Vermeiden Sie im Streitfall die Unsicherheit, ob die Kontrollen betriebsüblich sind oder durch Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag geregelt werden können. Vorsorglich sollten die Maßnahmen in Umfang und Intensität einzelvertraglich geregelt werden.

Verdeckte Videoüberwachungen sind regelmäßig unzulässig

Der Gesetzgeber hat bereits die heimliche Überwachung öffentlich zugänglicher Räume durch § 6b BDSG praktisch ausgeschlossen. Die verdeckte Videokontrolle von Betriebs- und Geschäftsräumen dürfte noch engeren Grenzen unterliegen. Nur wenn konkrete Anhaltspunkte für erhebliche Warenverluste vorliegen und eine offene Überwachung keinen Erfolg verspricht, kommt im Ausnahmefall eine verdeckte Beobachtung in Betracht.

Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates, § 87 Abs. 1 BetrVG

Maßnahmen, die die Gestaltung des Zusammenlebens der Arbeitnehmer im Betrieb und damit die betriebliche Ordnung (Nr. 1) betreffen und die Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen (Nr. 6) unterliegen der betrieblichen Mitbestimmung. Für die genannten Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen ist daher die Zustimmung des Betriebsrates einzuholen.

veröffentlicht in Lagern & Packen 03/2006, S. 3
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