Videoaufzeichnungen von Arbeitnehmern am Arbeitsplatz
Löschungspflichten des Arbeitgebers
Die Rechtslage zur Überwachung eigener Arbeitnehmer durch Videokameras ist unübersichtlich. Der Teufel steckt wie so oft im Detail. Ein Beispiel von vielen: Während das Bundesdatenschutzgesetz die heimliche Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume verbietet (§ 6b Abs. 2 BDSG), kann in besonderen Ausnahmefällen die Videokontrolle der nicht öffentlich-zugänglichen Arbeitsplätze zulässig sein. Wie ist aber nun mit den Daten zu verfahren, die Sie sodann tagtäglich aufzeichnen? Die Daten sind im Regelfall sofort zu löschen, soweit die Überwachung unzulässig war.
Aufzeichnungen von öffentlich zugänglichen Räumen
Im Übrigen findet sich für Aufzeichnungen, die von öffentlich zugänglichen Räumen erstellt wurden, in § 6b Abs. 5 BDSG eine ausdrückliche Regelung:
„Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Erreichung des Zwecks nicht mehr erforderlich sind oder schutzwürdige Interessen der Betroffenen einer weiteren Speicherung entgegenstehen.“
Bei einer vollständigen Aufzeichnung eines Arbeits- und Geschäftstages dürfte die Löschung innerhalb von ein bis zwei Tagen angemessen sein, wenn die Daten nicht zum Nachweis von Straftaten, Vertragsverletzungen und zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen benötigt werden. Kann der Zweck der Aufzeichnungen nicht (mehr) erreicht werden, sind diese zu löschen. Dokumentieren diese zwar einen Diebstahl, der Täter ist aber an Hand des Videomaterials nicht zu erkennen, so dass nur ein sofortiger Zugriff Erfolg versprochen hätte, ist eine weitere Speicherung grundsätzlich nicht zulässig.
Aufzeichnungen in nicht öffentlich zugänglichen Räumen
Ähnliche Vorgaben gelten zum Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts auch bei der Videoüberwachung von nicht öffentlich zugänglichen Arbeitsplätzen. Welche Löschungsfristen zu beachten sind, hängt vom Einzelfall ab. Datenschützer beklagen, dass Arbeitgeber hier allzu oft ihrer Verpflichtung zur Löschung nachkommen. Ein großes deutsches Logistikunternehmen hatte in einer Betriebsvereinbarung eine Frist von acht Wochen vorgesehen. Zu der Wirksamkeit dieser Zeitspanne hat sich das Bundesarbeitsgericht nicht geäußert.
Stellen Sie im Übrigen die ordnungsgemäße Löschung der Daten durch einen Organisationsplan sicher. Die Erfahrung zeigt, dass ansonsten erst anlässlich der Wiederverwendung des Speichermediums die Aufzeichnungen überspielt werden.