Mobbing durch den Arbeitgeber kann dessen Kündigungsrecht einschränken
Eine Kündigung darf nicht auf eine Abmahnung gestützt werden, wenn das Fehlverhalten des Arbeitnehmers zurvor durch “Mobbing” vom Arbeitgeber mitverursacht worden ist.
Wird der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber abgemahnt, steht dem Arbeitnehmer das Recht zu, die Abmahnung aus der Personalakte zu entfernen, wenn die Abmahnung zu unrecht erfolgt ist. Dabei gilt, dass die gesamte Abmahnung zu entfernen ist, wenn sich nur einer der in der Abmahnung gerügten Pflichtverletzungen als nicht zutreffend erweist.
In einer Entscheidung des Thüringer Landesarbeitsgerichts (Az.: LAG 5 Sa 63/04) ging es um Beleidigungen von Vorgesetzten und Arbeitskollegen. Dabei stellten die Richter fest, dass bei der Beurteilung der Pflichtverstöße des Arbeitnehmers stets zu berücksichtigen sei, inwieweit die Auseinandersetzung durch den Arbeitgeber mitverursacht worden ist. Im vorliegenden Fall gingen die Richter davon aus, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer “gemobbt” habe, was einer wirksamen Kündigung entgegenstehe.