Weiterbeschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers bei Widerspruch des Betriebsrates

Bei Widerspruch des Betriebsrates besteht grundsätzlich ein Weiterbeschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers bis zum Abschluss des arbeitsgerichtlichen Prozesses.

Erhebt ein Betriebsrat gegen eine betriebsbedingte Kündigung begründeten Widerspruch, so hat der gekündigte Arbeitnehmer Anspruch auf Weiterbeschäftigung bis zum Abschluss des Kündigungsschutzprozesses. Der Anspruch auf Weiterbeschäftigung kann nur dann entfallen, wenn diesem zwingende Gründe entgegenstehen und der Arbeitnehmer kein besonderes, vorrangiges Interesse an der Weiterbeschäftigung hat (ständige Rechtsprechung, exemplarisch Arbeitsgericht Frankfurt, 15 Ca 980/05).