Anästhesisten haben einen Anspruch auf Wegehonorar bei häuslicher Schmerztherapie
Landessozialgericht NRW, 11.05.2005 – L 11 KA 5/04
Mit Urteil vom 11.05.2005 hat der 11. Senat des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen entschieden, dass ein Anästhesist, der die vertragsärztliche Versorgung von Schmerzpatienten in deren Wohnungen durchführt, einen Anspruch auf Wegegeld hat. Die zur Kostenerstattung verurteilte Kassenärztliche Vereinigung hatte gemeint, es greife eine Ausnahmeregelung ein, die „hinzugezogenen Anästhesisten“ das Honorar für den Hausbesuch versage. Das wies der erkennende 11. Senat zurück. Denn diese Ausnahme – so die Richter – geht davon aus, dass der Behandlungsort des Patienten nicht seine Wohnung, sondern die Praxis eines anderen Arztes ist. Darüber hinaus würde ein Ausschluss der Hausbesuchspauschale für schmerztherapeutische Leistungen zu einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung führen. Diese Leistungen können nämlich nicht nur von Anästhesisten, sondern auch von anderen Vertragsärzten erbracht werden. Für diese aber würden die besonderen Abrechnungsausschlüsse für Anästhesisten nicht eingreifen.