Private Internetbenutzung am Arbeitsplatz: 80 bis 100 Stunden zulässig
Das Landesarbeitsgericht Köln hat in einem neuen Urteil (LAG KÖLN, Az.: 4 Sa 1018/04) festgestellt, dass die private Nutzung des Internets am Arbeitsplatz keinen Schadensersatz des Arbeitgebers begründet. Die Kölner Arbeitsrichter stellten in ihrer Urteilsbegrüundung fest, dass ein Arbeitnehmer davon ausgehen kann, dass der Arbeitgeber mit der private Nutzung des Internets einverstanden ist. Im vorliegenden Fall ging es um eine Nutzung von jährlich 80 bis 100 Stunden . Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn die private Nutzung des Internets ausdrücklich vom Arbeitgeber ausgeschlossen worden ist.
Anmerkung: Das Internet wird immer mehr Teil der Lebens- und Arbeitswirklichkeit. Vor diesem Hintergrund bedarf es einer zur Klarheit aller Beteiligten einer verbindlichen Regelung. Diese läßt sich am besten im Arbeitsvertrag oder durch eine Betriebsvereinbarung schließen. Will ein Arbeitgeber die private Nutzung des Internets während der Arbeitszeit unterbinden, muss er dieses ausdrücklich und unmissverständlich zum Ausdruck bringen. Wo die Rechtsprechung zukünftig die Grenze zur erlaubten privaten Benutzung des Internets ziehen wird und wo ein missbrächliche Benutzung beginnt, geht aus dem Urteil nicht hervor. Das Urteil darf deshalb keineswegs als Freibrief für eine unbeschränkte private Internetnutzung verstanden werden.