Zulässigkeit von zahnärztlicher Werbung mit besonderen Praxisleistungen

Bringt ein Zahnarzt in dem Gebäude, in dem sich seine Praxis befindet, ein Schild mit der Aufschrift “besondere Leistungen unserer Praxis” an, so stellt diese keine berufswidrige Werbung dar.

Dieses hat das Bezirksberufsgericht für Zahnärzte in Tübingen hat mit Beschluss vom 11.02.2005 – BZG 7/2004 festgestellt.

Die Berufsordnung für Zahnärzte der Landeszahnärztekammer Bad.-Württ. gestattet neben der Angabe von solchen Qualifikationen, die von der Zahnärztekammer verliehen worden sind, nur die Darstellung von maximal drei Tätigkeitsschwerpunkten. Nach dem Berufungsgericht ist nur das Führen von solchen weiteren Zusätzen verboten, die in Verbindung mit den geregelten Qualifikationsbezeichnungen zu Irrtümern führen und auf diese Weise einen unzulässigen Werbeeffekt hervorrufen können. Ein derariger unzulässiger Werbeeffekt liege aber dort nicht vor, wo die Zahnarztpraxis Leistungen anbiete, die nicht ebenfalls von jeder anderen Zahnarztpraxis angeboten werde. Voraussetzung dafür, dass auf die besonderen Leistungen der Praxis aufmerksam gemacht werden darf, ist aber, dass der Zahnarzt der Zahnarzt über eine dem neuesten Stand der Technik entsprechende Ausstattung verfügt und die notwendigen Qualifikationen zur Durchführung der beworbenen Leistungen erworben hat. In dem zu entscheidenen Fall war für die Entscheidung des Gerichts auch von Bedeutung, dass das Schild innerhalb des Gebäudes angebracht war und somit nicht von der Allgemeinheit wahrgenommen werden konnte. Die Anbringung innerhalb des Gebäudes stehe nach AUffassung des Gerichts einer marktschreierischen, effekthaschenden und unerwünschten Werbung entgegen.