Verwertung des Praxisinventars in der Insolvenz des Arztes

Amtsgericht Köln, 14.04.2003 – 71 IN 25/02

In der Insolvenz des selbständig tätigen Arztes können auch solche Gegenstände des Praxisinventars verwertet werden, die in der Einzelzwangsvollstreckung von der Pfändung ausgenommen sind.

Über das Vermögen eines niedergelassenen, 60-jährigen Arztes war das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Die Gläubigerversammlung hatte die Schließung der Arztpraxis beschlossen. Der Insolvenzverwalter beabsichtigte, die Praxiseinrichtung mit einem Zeitwert von ca. 4.200 Euro zu verwerten. Hiergegen legte der Schuldner Erinnerung ein. Das Amtsgericht Köln hält die beabsichtigte Verwertungsmaßnahme des Insolvenzverwalters ausnahmsweise für unzulässig.

Nach § 36 Abs. 1 InsO gehören Gegenstände, die nicht der Einzelzwangsvollstreckung unterliegen, nicht zur Insolvenzmasse, so dass eine Veräußerung durch den Insolvenzverwalter ausgeschlossen ist. Die Pfändungsschutzvorschriften der ZPO sind damit grundsätzlich anwendbar, insbesondere § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO, wonach bei Personen, “die aus ihrer körperlichen oder geistigen Arbeit oder sonstiger persönlicher Leistung ihren Erwerb ziehen, die zur Fortsetzung der Erwerbstätigkeit erforderlichen Gegenstände” nicht pfändbar sind. Die Anwendung der Vorschrift könne aber durch einen Beschluss der Gläubiger, die schuldnerische Praxis stillzulegen, ausgeschlossen werden.

Das Gericht verneint aber im konkreten Fall ausnahmnsweise ein Zugehörigkeit zur Insolvenzmasse mit der Erwägung, dass der Schuldner insbesondere im Hinblick auf sein Alter ohne die Praxiseinrichtung keine Möglichkeit zur Erwerbstätigkeit habe. Der Beschluss der Gläubigerversammlung müsse sei daher unbeachtlich.