Kündigungsverbot während der Elternzeit

BAG, 2.2.2006 – 2 AZR 596/04

Das Kündigungsverbot während der Elternzeit gemäß § 18 BErzGG gilt lediglich für das Arbeitsverhältnis, für das der Arbeitnehmer Elternzeit in Anspruch genommen hat. Arbeitsverhältnisse mit anderen Arbeitgebern, die während der Elternzeit eingegangen werden, unterliegen der Beschränkung des Kündigungsrechts hingegen nicht.

Arbeitnehmer sollen durch das Kündigungsverbot nur insoweit geschützt werden, als dass ihnen wegen der Elternzeit ein Arbeitsplatzverlust droht. Arbeitnehmer sollen danach ohne Angst vor dem Verlust ihres Arbeitsplatzes Elternzeit in Anspruch nehmen können. Dieses Schutzbedürfnisses besteht aber für weitere Arbeitsverhältnisse, die nicht durch die Elternzeit unterbrochen wurden, nicht.

Eine im örtlichen Kreiskrankenhaus angestellte Ärztin hatte in der Zeit von Juni 2002 bis Dezember 2003 Elternzeit in Anspruch genommen. Am 01.01.2003 trat sie ein bis zum 30.09.2003 befristetes Arbeitsverhältnis als Assistenzärztin bei dem beklagten Krankenhaus an. Unter Beachtung der vertraglichen Kündigungsfrist kündigte die Beklagte den Arbeitsvertrag zum 30.04.2003. Die Klägerin hielt die Kündigung für unwirksam und berief sich zur Begründung unter anderem auf das Kündigungsverbot in der Elternzeit gemäß § 18 BErzGG. Die Beklagte war der Ansicht,, auf den Sonderkündigungsschutz des § 18 BErzGG könne sich die Klägerin nicht berufen, da dieser nicht für “andere” Arbeitgeber im Sinne des § 15 Abs. 4 Satz 2 BErzGG gelte.

Das BAG kommt zu dem Ergebnis, dass die Kündigung der Beklagten das Arbeitsverhältnis rechtswirksam zum 30.4.2003 beendet hat. Das Kündigungsverbot gemäß § 18 BErzGG gilt lediglich für das Arbeitsverhältnis der Klägerin, für das sie Elternzeit in Anspruch genommen hat. (Teilzeit-) Arbeitsverhältnisse mit anderen Arbeitgebern während der Elternzeit sind hiervon nicht erfasst.