Einschränkung des Dienstwagenprivilegs für Selbständige und das korrekte Fahrtenbuch

Die Bundesregierung stopft weitere Steuerschlupflöcher und schränkt rückwirkend zum 01.01.2006 das Dienstwagenprivileg für Selbständige ein. Nach dem Bundestag hat nunmehr auch der Bundesrat dem Gesetz zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen zugestimmt.

Bis Ende des vergangenen Jahres konnten Selbständige die private Nutzung ihres Firmenwagens nach der Ein-Prozent-Regelung ansetzen. Dies ist in Zukunft nur noch bei Fahrzeugen zulässig, die überwiegend beruflich genutzt werden.

Berufliche Nutzung ab 50 %:
Unverändert gilt die einkommenssteuerrechtliche “Ein-Prozent-Regelung” für Dienstfahrzeuge, die dem notwendigen Betriebsvermögen zuzurechnen sind, d.h. die zu mehr als 50 Prozent dienstlich genutzt werden. Für Selbständige, die ihr Fahrzeug also überwiegend beruflich nutzen, ändert sich die Rechtslage nicht. Der Privatanteil kann ohne Nachweise mit 1 % des Listenpreises des Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt der Erstzulassung angesetzt werden. Wir das Fahrzeug privat nur im geringen Umfang genutzt, kann es günstiger sein, den privaten Nutzungsanteil durch ein Fahrtenbuch nachzuweisen.

Berufliche Nutzung bis 50 %:
Bei einer betrieblichen Nutzung von mindestens 10 bis 50 Prozent (dem sog. gewillkürten Betriebsvermögen) wird die geschätzte private Nutzung des Fahrzeugs angesetzt. Unternehmer haben künftig daher den Anteil der Nutzung eines Dienstfahrzeugs gegenüber dem Finanzamt nachweisen. Es wird empfohlen, ein Fahrtenbuch zu führen. Alternativ dazu kann der Pkw aus dem Betriebsvermögen herausgenommen werden. In diesem Fall können die beruflichen Fahrten mit der Kilometerpauschale steuerlich geltend gemacht werden. Die Überführung von Betriebs- in Privatvermögen kann allerdings einkommenssteuerlich nachteilig sein.

Dienstwagenbesteuerung:
Bei der so genannten Dienstwagenbesteuerung, also in Fällen, in denen der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein Fahrzeug zur privaten Mitnutzung überlässt, ändert sich nichts.

So führen Sie ein korrektes Fahrtenbuch:
Der Bundesfinanzhof (Urteile vom 09.11. und 16.12.2005 – VI R 27/05 und VI R 64/04) hat jüngst die Anforderungen an ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch konkretisiert. Im Ergebnis muss das Fahrtenbuch

• zeitnah erstellt und
• in geschlossener Form geführt werden sowie
• die zu erfassenden Fahrten einschließlich des an ihrem Ende erreichten Gesamtkilometerstandes vollständig und fortlaufend wiedergeben.

Spätere Änderungen (ohne Dokumentation) dürfen nicht möglich sein. Eine lose Zettelsammlung oder eine schlichte Excel-Datei genügt diesen Anforderungen nicht. Empfehlenswert ist ein Fahrtenbuch in gebundener Form.

In welcher Form die Fahrten zu dokumentieren sind, hat der BFH (Urteil vom 16.03.2006 – VI R 87/04) jüngst festgelegt: Neben den Aufzeichnungen zum Datum und den Fahrtzielen sind auch Angaben zu den jeweils aufgesuchten Kunden, Geschäftspartnern oder dem Gegenstand der dienstlichen Tätigkeit zu machen. Ob Sie daher einen Kunden besuchen, einen Behördentermin haben oder zur örtlichen Baustelle fahren, sollte im Fahrtenbuch vermerkt werden.

Diese Angaben müssen sich grundsätzlich aus dem Fahrtenbuch selbst ergeben. Bloße Ortsangaben reichen nur aus, wenn sich der aufgesuchte Kunde aus der Ortsangabe zweifelsfrei ergibt, oder wenn sich dessen Name auf einfache Weise unter Zuhilfenahme von Unterlagen ermitteln lässt.