Nur ernsthafte Bewerbungen können einen Schadensersatzanspruch bei geschlechterspezifischer Diskriminierung begründen

Das Landesarbeitsgericht Berlin hat in einem aktuellen Urteil entschieden (LAG Berlin, Urteil vom 30.03.2006, Az.: 10 Sa 2395/05), dass ein Anspruch aus § 611a BGB wegen geschlechterspezifischer Diskrminierung beim Abschluss von Arbeitsverträgen nur dann in Betracht kommt, wenn der Bewerber sich subjektiv ernsthaf bewirbt und objektiv für die ausgeschriebene Stelle in Betracht kommt.

In dem aktuellen Fall, hatte der Arbeitgeber eine Stelle als “Chefsekretärin/ Assistentin” ausgeschrieben.
Grundsätzlich sind sämtliche Stellenausschreibungen geschlechtsneutral vorzunehmen. Ein Verstoss hiergegen kann dazu führen, dass der Arbeitgeber dem Bewerber einen Schadensersatz in Höhe von drei Monatsverdiensten zu zahlen hat.

Im vorliegenden Fall haben die Landesarbeitsrichter die Klage abegewiesen, da es an der subjektiven Ernsthaftigkeit der Bewerbung fehle. Diese mangelnde Ernsthaftigkeit sei dadurch zum Ausdruck gekommen, dass der Bewerber zu den einstellungsrelevanten Voraussetzungen keine Angaben gemacht habe und erheblich überhöhte Gehaltsvorstellungen angegeben habe. Bereits aus diesem Grund konnte der Bewerber nach Auffassung der Richter nicht mit einer Einstellung rechnen, weshalb für eine geschlechtsspezifische Diskriminierung kein Raum verbleibe.

Fazit:
Aus Arbeitgebersicht ist die Entscheidung des Landesarbeitsgericht zu begrüßen. In der Vergangenheit sahen sich Arbeitgeber, die fälschlicherweise eine Stellenausschreibung nur für Männer oder nur für Frauen ausgeschrieben hatten, Ansrpüchen von Bewerbern ausgesetzt, denen es nur vordergründig um den Abschluss eines Arbeitsplatzes ging. Tatsächlich sollten die Arbeitgeber aufgrund der falsch ausgeschriebenen Stellenanzeigen zur Kasse gebeten werden. Aus Angst, in einem gerichtlichen Verfahren zu unterliegen, haben sich nicht wenige Arbeitgeber auf Zahlungen an die Bewerber eingelassen.
Dass hiermit die Intention von § 611a BGB verkehrt wird, der einen Schutz vor Diskrminierung bezweckt, ist evident. Deshalb kommen die Richter auch konsequent zu dem Schluss, dass dort wo ohnehin keine realistische Einstellungschance aufgrund der Bewerbung besteht, auch keine Diskriminierung vorliegt. Jedoch gilt es zu berücksichtigen, dass es sich vorliegend nicht um eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in Erfurt handelt, weshalb das Urteil für andere Arbeitsgerichte nicht bindend ist. Echte Diskriminierungen führen natülich auch weiterhin zu Schadensersatzsansprüchen der Betroffenen.