Anforderungen an die formularmäßige Vereinbarung eines Ausfallhonorars beim Nichterscheinen eines Patienten
Die Vereinbarung eines Ausfallhonorars unterliegt der Anforderung, dass dem Patienten eine Entlastungsmöglichkeit für den Fall des unverschuldeten Erscheinens eingeräumt wird. Wird eine formularmäßige Vereinbarung zwischen dem Arzt, Zahnarzt oder einem anderen medizinischen Leistungserbringer und einem Patienten so formuliert, dass der Patient beim Nichterscheinen zu einem vereinbarten Termin stets ein Ausfallhonorar zahlen muss, ist diese Vereinbarung unwirksam.
Dieses hat das Landgericht Berlin in einem Urteil vom 15.04.2005 (55 S 310/04) entschieden. Im vorliegenden Fall hatte eine Zahnärztin mit einem Patienten eine schriftliche Vereinbarung über ein Ausfallhonorar für den Fall geschlossen, dass der Patient “reservierte, aber nicht spätestens 24 Stunden vor dem Termin abgesagte Termine” nicht wahrnimmt. In diesem Fall sollte eine Kostenpauschale von 35 EURO pro halbe Stunde fällig sein. Entgegen der erstinstanzlichen Auffassung des Amtsgerichts Neukölln sah das Landgericht in der Vereinbarung eine unangemessen Benachteiligung des Patienten, da dieser schutzlos gestellt werde. Die Unangemessenheit beruhe darauf, dass ein Hinweis auf eine Entlastungsmöglichkeit fehle. Eine solche Entlastungsmöglichkeit müsse für den Fall gegeben sein, wenn der Patient unverschuldet dem Termin fernbleibe, etwa weil er kurz zuvor verunfallt ist. Das Landgericht Berlin sieht in dem Verschulden einen wesentlichen Grundgedanken für eine Leistungsverpflichtung ohne Gegenleistung, von dem nicht im Rahmen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen abgewichen werden könne.
Anmerkung:
Das oben dargestellte Urteil bezieht sich ausschließlich auf die formularmäßige Vereinbarung eines Ausfallhonorars. Individualvertraglich kann abweichend von diesem Urteil auch ein verschuldensunabhängiges Ausfallhonorar vereinbart werden. Der hiermit verbundene Aufwand ist im Praxisablauf aber kaum realisierbar. Deshalb sollte die formularmäßige Vereinbarung mit dem Zusatz versehen werden, dass das Ausfallhonorar dann nicht entsteht, wenn das Nichterscheinen zum vereinbarten Termin unverschuldet war.
Ein Verschulden des Patienten liegt nur dann nicht vor, wenn Gründe von erheblichem Gewicht, wie ein Unfall, Krankheit oder die Aufsichtspflicht für ein plötzlich erkranktes Kind den Patienten an der Wahrnehmung des Termins hindern. Terminkollisionen mit beruflichen oder privaten Terminen, stehen in der Regel einem Verschulden nicht entgegen.