Gesamtschuldnerische Haftung von Ärzten in einer Belegärztegemeinschaft
BGH, 08.11.2005, VI ZR 319/04
Belegärzte können in denselben Rechtsformen kooperieren, die auch zur Organisation der Zusammenarbeit bei ambulanter ärztlicher Tätigkeit zur Verfügung stehen.
In einer BGB-Gesellschaft verbundene Belegärzte haften als Gesamtschuldner auf Schadensersatz für Behandlungsfehler eines Gesellschafters.
Die beiden beklagten Ärzte werden von dem Kläger wegen gesundheitlicher Schäden auf Schadensersatz in Anspruch genommen, die er auf Grund ärztlicher Behandlungsfehler bei seiner Geburt in der Privatklinik K. erlitt. Die Beklagten sind mit Dr. R. und Dr. S. Mitglieder einer Gruppe von vier einzeln niedergelassenen Gynäkologen, die gemeinsam als Belegärzte in der Klinik K. tätig waren.
Die Mutter des Klägers wurde während der Schwangerschaft von Dr. R. betreut. Dieser hatte Sie auch stationär in die Belegklinik eingewiesen. Dr. S. leitete die Geburt ein, wobei ihm schwere Behandlungsfehler unterliefen. Der Kläger leidet seither an einer massiven Hirnschädigung.
Konsequenzen
Für die praktisch-organisatorische Zusammenarbeit von Belegärzten stellt der BGH klarstellend fest, dass sämtliche Rechtsformen zulässig sind, die auch von ambulanten Ärzten gewählt werden können.
Nicht überraschend ist weiterhin, dass die in einer BGB-Gesellschaft kooperierten Belegärzte auf Schadensersatz für Behandlungsfehler