Rentenversicherungspflicht selbständiger GmbH-Geschäftsführer

BSG, 24.11.2005 – B 12 RA 1/04 R

Nach einer Grundsatzentscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) sind selbständige GmbH-Geschäftsführer regelmäßig renten- versicherungspflichtig. Die Deutsche Renten- versicherung Bund hat aber mittlerweile angekündigt, bis zu einer gesetzlichen Klarstellung durch das Bundesministerium für Arbei und Soziales der Entscheidung des BSG nicht folgen zu wollen.

Das BSG ist der Auffassung, dass GmbH-Geschäftsführer seit dem 01.01.1999 rentenversicherungspflichtig sind, wenn die GmbH ihr einziger Auftraggeber ist und sie im Zusammenhang mit ihrer Geschäftsführertätigkeit keine Arbeitnehmer beschäftigen (§ 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI). Im Gegensatz zu der bisher von den Versicherungsträgern vertretenen Auffassung müssen die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht in der Person der GmbH, sondern ihres selbständigen Geschäftsführers erfüllt sein.

Der Kläger war Alleingesellschafter und Geschäftsführer der GmbH. Die beklagte Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV Bund) hielt den Kläger für rentenversicherungspflichtig und setzte daher die von ihm zu zahlenden Beiträge fest. Die Rentenversicherungspflicht ergebe sich aus dem Umstand, in Rede stehende GmbH überwiegend nur für einen Auftraggeber tätig sei und keine Arbeitnehmer beschäftige.

Das BSG kommt zum selben Ergebnis, stellt aber auf die Person des Geschäftsführers ab. Der Kläger war gemäß § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI rentenversicherungspflichtig. Selbständig tätige Personen sind hiernach rentenversicherungspflichtig, wenn sie keine Arbeitnehmer beschäftigen und auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind. Entgegen der bisher von den Versicherungsträgern vertretenen Auffassung müssen diese Voraussetzungen im Hinblick auf selbständige GmbH-Geschäftsführer nicht bei der GmbH vorliegen, sondern in der Person des Geschäftsführers. Die Rentenversicherungspflicht des Klägers ergab sich bereits daraus, dass die GmbH sein einziger Auftraggeber war und er in seiner Geschäftsführereigenschaft keine Arbeitnehmer beschäftigte.

Konsequenzen:
Diese Entscheidung bezieht sich allein auf die Rentenversicherungspflicht von selbständigen GmbH-Geschäftsführern. Sie führt dazu, dass neben denjenigen GmbH-Geschäftsführern, die wegen fehlenden Einflusses auf die Willensbildung in der Gesellschafterversammlung bereits bisher als abhängig beschäftigte Arbeitnehmer gesetzlich versichert waren, auch selbstständige Geschäftsführer in das System einbezogen werden. Hiermit ist keine generelle Versicherungspflicht selbständiger GmbH-Geschäftsführer in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung verbunden.

Nachtrag I:
Die Deutsche Rentenversicherung Bund hat beschlossen, dem Urteil des BSG vom 24.11 2005 (B 12 RA 1/04 R) über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht zu folgen. Die Entscheidung entspräche nicht dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung. Die Rechtsansicht des BSG hätte zur Folge, dass bislang nicht rentenversicherungspflichtige Einzelkaufleute mit mehreren Arbeitnehmern und Auftraggebern versicherungspflichtig werden, sobald sie eine Gesellschaft gründen, in der sie eine beherrschende Stellung einnehmen.

Nachtrag II:
Auf Grund der durch das Haushaltsgesetz 2006 geänderten Gesetzesfassung sieht § 2 SGB VI nun ausdrücklich vor, dass es für die rentenversicherungspflicht auf die GmbH ankommt, nicht auf die Person des Gesellschafter-Geschäftsführers.