AVWG am 01.05.2006 in Kraft getreten

Nachdem auch der Bundesrat das Gesetz zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit in der Arzneimittelversorgung (AVWG) abgesegnet hat, wird dieses zum 01.05.2006 – einen Monat später als ursprünglich geplant – in Kraft treten. Der Termin zum 01.04.2006 war wegen der Anrufung des Vermittlungsausschusses durch den Bundesrat nicht zu realisieren.

Der Gang durch den Vermittlungsausschuss hat zu keinen Änderungen des Gesetzes geführt. Es tritt damit so in Kraft, wie vom Deutschen Bundestag beschlossen. Die wesentlichen Regelungen des AVWG im Überblick:

1. Zweijähriger Preisstopp
Es gilt ein zweijähriger Preisstopp (01.04.2006 bis 31.03.2008) für Arzneimittel, die zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnet werden.

2. Neuregelung der Festbetragsregelung
Mit den Festbeträgen hat der Gesetzgeber Obergrenzen für die Erstattung von Arzneimitteln durch die gesetzliche Krankenversicherung festgelegt. Diese werden abgesenkt. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass trotzdem für Ärzte und Patienten eine ausreichende Arzneimittelauswahl zum Festbetrag gewährleistet bleibt. Krankenkassen können mit den Herstellern einen speziellen Rabattvertrag abschließen, damit die Arzneimittel mit Preisen über Festbetrag für die Versicherten ohne Mehrkosten verfügbar sind. Bleiben die Preise eines Arzneimittels 30 % oder mehr unterhalb des Festbetrags, so können die Spitzenverbände der Krankenkassen diese von einer Zuzahlung befreien.

3. Verbot von Naturalrabatte an Apotheken
Apotheken waren bislang berechtigt, kostenlose Arzneipackungen als Naturalrabatte anzunehmen und zum vollen Listenpreis weiter zu verkaufen. Dies ist nunmehr untersagt. Die Regelung gilt auch für rezeptfreie und die Tierarzneimittel, die vom Endverbraucher selbst bezahlt werden.

4. Rabatt für Generika
Für Generika, also patentfreie Arzneimittel mit gleichen Inhaltsstoffen, die von mehreren Unternehmen angeboten werden, wird ein Rabatt in Höhe von 10 % des Herstellerabgabepreises erhoben. Dieser Rabatt soll für die Hersteller in der Regel belastungsneutral sein, da der Rabatt dem Gegenwert der bisher gewährten Naturalrabatte an Apotheken entspricht, die abgeschafft werden.

Arzneimittelhersteller bemängeln aber den fehlenden Gleichlauf der Regelungen. Der Rabatt auf Generika soll rückwirkend zum 01.04.2006 erhoben werden, während das Verbot der Naturalrabatte erst ab Mai gilt.

5. Bonus-Malus-Regelung
Da nach Auffassung des Gesetzgebers die Ärzte im Rahmen ihrer Arzneiverordnungen unmittelbaren und wesentlichen Einfluss auf die Höhe der Arzneiausgaben haben, gelten künftig Zielvorgaben für die Preiswürdigkeit der verordneten Arzneimittel. Die Preiswürdigkeit der Arzneimittel wird bestimmt mittels sog. Durchschnittskosten pro definierter Dosiereinheit auf Basis definierter Tagesdosen (DDD). Die definierten Tagesdosen sind durch eine amtliche Klassifikation vorgegeben. Die Einzelheiten dieser Zielvorgaben für DDD-Kosten sollen von der gemeinsamen Selbstverwaltung auf Bundesebene durch Vertrag vereinbart werden.

Das Gesetz sieht Konsequenzen für das Über- bzw. Unterschreiten der Zielvorgaben vor. Überschreiten die Ausgaben für die vom Arzt verordneten Arzneimittel die Vorgaben, hat der Arzt hiervon einen Anteil zu zahlen, der von der Höhe der Überschreitung abhängt. Unterschreiten die Ausgaben die Zielvorgaben, erhalten die Vertragsärzte, die wirtschaftlich verordnen und deren Verordnungskosten die geplanten Therapiekosten nicht überschreiten, einen Bonus, der über die Kassenärtlichen Vereinigungen ausgezahlt wird.

6. Manipulationsfreie Praxissoftware
Die Arztpraxissoftware soll künftig manipulationsfrei sein. Vielfach erhalten Ärzte kostenlose Software, die bei der Auswahl von Arzneimitteln einen bestimmten Hersteller bevorzugen.