Haushaltsbegleitgesetz 2006: Keine Rentenversicherungspflicht für selbständige GmbH-Geschäftsführer

Das am 16.06.2006 vom Bundesrat gebilligte Haushaltsbegleitgesetz 2006 stellt nunmehr klar, dass selbständige GmbH-Geschäftsführer regelmäßig nicht der Rentenversicherungspflicht unterliegen.

Das Bundessozialgericht hatte in einem Urteil vom 24.11.2005 (B 12 RA 1/04 R) auf der Grundlage der bisherigen Gesetzesfassung noch anders entschieden. Selbständig tätige Personen seien gemäß § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI rentenversicherungspflichtig, wenn sie keine Arbeitnehmer beschäftigen und auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind. Entgegen der bisher von den Versicherungsträgern vertretenen Auffassung müssten diese Voraussetzungen nicht bei der GmbH vorliegen, sondern in der Person des Geschäftsführers.

Die Deutsche Rentenversicherung hatte bereits mitgeteilt, dass Urteil des BSG über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anwenden zu wollen. Nunmehr hat auch der Gesetzgeber reagiert.

Artikel 11 Nr. 1 a) des Haushaltsbegleitgesetzes 2006 ändert § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI dahingehend, dass bei Gesellschaftern als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft gelten. In dem neu angefügten § 2 S. 4 Nr. 3 SGB VI ist ausdrücklich geregelt, dass bei Gesellschaftern auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft als Arbeitnehmer im Sinn von § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI gelten (Artikel 11 Nr. 1 b) Haushaltsbegleitgesetz 2006). Im Ergebnis müssen folglich die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht bei der Gesellschaft und nicht in der Person des Gesellschafters erfüllt sein.