Veranstaltungsort der Wohnungseigentümerversammlung

OLG Köln, 06.01.2006 – 16 Wx 188/05

Wohnungseigentümerversammlungen haben selbst dann im näheren Umkreis der Wohnanlage stattzufinden, wenn die Mehrheit der Wohnungseigentümer außerhalb des Ortes der Anlage wohnt.

Die Umstände, unter denen eine Wohnungseigentümerversammlung stattfindet hat deren Funktion als Ort der gemeinsamen Willensbildung der Wohnungseigentümer hinreichend zu berücksichtigen. Jeder Wohnungseigentümer soll daher in zumutbarer Weise an allen Versammlungen teilnehmen können. Auswärtige Wohnungseigentümer müssen dabei eine entsprechende Anreise in Kauf nehmen, da ein schützenswertes Vertrauen auf einen nahen Veranstaltungsort nicht anzuerkennen ist. Anders ist dies bei Wohnungseigentümern, die in der Anlage oder zumindest der Gemeinde wohnen. Das Interesse der ortsansässigen Eigentümer ist gegenüber Auswärtigen, die nur als Anleger auftreten, regelmäßig stärker zu berücksichtigen.

Die Wahl des Ortes der Eigentümerversammlung steht im pflichtgemäßen Ermessen der für die Einberufung zuständigen Person. Das Ermessen ist aber begrenzt durch die Funktion der Wohnungseigentümerversammlung als Ort der gemeinsamen Willensbildung. Werden diese Vorgaben nicht beachtet, so ist die Einberufung grundsätzlich mangelhaft, was auch auf die Beschlussfassung durchschlagen kann.