Kein Wettbewerbsverstoß durch Werbeschilder auf Kfz-Anhängern

BGH, 11.05.2006 – I ZR 250/03

Das Abstellen von Kraftfahrzeuganhängern mit Werbeschildern im öffentlichen Straßenraum ist nicht deshalb wettberwerbswidrig, weil keine straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis vorliegt.

Geklagt hatte die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. Die erste Instanz hatte in dem Abstellen von Kraftfahrzeuganhängern mit Werbeschildern im öffentlichen Straßenraum eine erlaubnispflichtige Sondernutzung gesehen, die ohne straßenrechtliche Erlaubnis gegen das Landesstraßengesetz verstoße. Dieser Verstoß führe zur Wettbewerbswidrigkeit.

Ebenso wie das Berufungsgericht verneint der Bundesgerichtshof einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Ob das Abstellen von Kraftfahrzeuganhängern mit Werbeschildern im öffentlichen Straßenraum ohne Sondernutzungserlaubnis gegen das Landesstraßengesetz verstößt, hat das Gericht nicht entschieden. Hierauf kam es nicht an, da ein Wettberwerbsverstoß selbst dann nicht vorliege, wenn das Landesstraßengesetz verletzt sei. Wettbewerbsrechtlich unlauter handle nur, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwider handle, die auch dazu bestimmt sei, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Dieser erforderliche Marktbezug fehle der Vorschrift über die Erlaubnispflicht der Sondernutzung. Sie diene ausschließlich dem Schutz der gemeingebräuchlichen Nutzungsmöglichkeit der öffentlichen Straße und nicht dazu, das Verhalten im Wettbewerb zu regeln. Auswirkungen auf den Wettbewerb zwischen Werbetreibenden seien ein bloßer Reflex dieser öffentlich-rechtlichen Regelungen und könnten nicht mit einer Wettbewerbsklage unterbunden werden.

Quelle: Bundesgerichtshof, PM Nr. 75/2006