Nachträgliches Wettbewerbsverbot: Anspruch auf Karenzentschädigung bei Kündigung in der Probezeit

Bundesarbeitsgericht, 28.06.2006-10 AZR 407/05

Der Anspruch eines Arbeitnehmers auf eine Karenzentschädigung wegen eines nachträglichen Wettberwerbsverbotes besteht grundsätzlich auch dann, wenn der Arbeitsvertrag nur auf §§ 74 ff. HGB Bezug nimmt und das Arbeitsverhältnis noch in der Probezeit beendet wird.

Das BAG hat in einer aktuellen Entscheidung einer Arbeitnehmerin eine Karenzentschädigung zugesprochen, deren Arbeitsverhältnis bereits nach drei Monaten durch ordentliche Kündigung wieder beendet worden war. Der von dem Arbeitgeber vorformulierte Arbeitsvertrag sah ein nachvertragliches Wettberwerbsverbot in einem Umkreis von 15 Kilometern für die Dauer von 12 Monaten vor. Eine Karenzentschädigung wurde nicht ausdrücklich vereinbart. Vielmehr nahm der Vertrag lediglich Bezug auf §§ 74 ff. HGB.

Wird in einem Arbeitsvertrag Bezug auf §§ 74 ff. HGB genommen, so besteht ein Anspruch auf eine Karenzentschädigung auch dann, wenn der Vertrag diesen nicht ausdrücklich regelt. Es gelten die gesetzlichen Regelungen.

Auch dass das Arbeitsverhältnis bereits in der Probezeit wieder beendet wurde, steht dem Anspruch auf eine Entschädigung für das Wettberwerbsverbot nicht entgegen. Eine entsprechende Beschränkung ist grundsätzlich nicht Bestandteil eines Arbeitsvertrages. Den Parteien steht es aber frei zu bestimmen, dass das Verbot erst nach Ablauf einer bestimmten Zeit in Kraft treten soll. Fehlt diese Abrede, so kann sich der Arbeitgeber auch nicht mit Erfolg darauf berufen, das Wettbewerbsverbot diene nicht dem Schutz eines berechtigten geschäftlichen Interesses. Diese Einwendung steht nur dem Arbeitnehmer zu.

Konsequenzen:
Arbeitgeber sollten in Neuverträgen die Regelungen zu Wettberwerbsverboten und Karenzentschädigungen prüfen oder prüfen lassen. Häufig kann es ausreichend sein, dem Arbeitnehmer erst nach Ablauf der Probezeit (zeitlich und räumlich beschränkt) Wettbewerb zu untersagen. Regelmäßig wird in der kurzen Probezeit kein nennenswertes Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Kunden entstehen. Eine relevante Konkurrenzsituation ist im Falle einer Trennung in der Probezeit der nur in Ausnahmefällen zu befürchten.