Umsatzsteuerliche Behandlung der Leistungen eines medizinischen Versorgungszentrums

Bundesministerium der Finanzen
15. Juni 2006 – IV A 6-S 7170-39/06

Das Bundesfinanzministerium hat in einem Schreiben an die obersten Finanzbehörden der Länder die Rechtslage zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Leistungen von medizinischen Versorgungszentren, Praxiskliniken und Managementgesellschaften sowie der Personal- und Sachmittelgestellung von Krankenhäusern an Chefärzte für das Betreiben einer Praxis im Krankenhaus klargestellt:

Unter Bezugnahme auf die Ergebnisse der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Leistungen eines medizinischen Versorgungszentrums (§ 95 SGB V), einer Praxisklinik und einer Managementgesellschaft (§ 140b Abs. 1 Nr. 4 SGB V) sowie der Personal- und Sachmittelgestellung von Krankenhäusern an Chefärzte für das Betreiben einer Praxis im Krankenhaus Folgendes:

Medizinisches Versorgungszentrum i.S.d. § 95 SGB V Medizinische Versorgungszentren i.S.d. § 95 SGB V erbringen rechtsformunabhängig steuerfreie ärztliche Leistungen i.S.d. § 4 Nr. 14 UStG; die an einem medizinischen Versorgungszentrum selbständig tätigen Ärzte erbringen ebenfalls steuerfreie Leistungen i.S.d. § 4 Nr. 14 UStG, auch wenn der Behandlungsvertrag zwischen dem Arzt und dem medizinischem Versorgungszentrum abgeschlossen wurde.

Praxisklinik
Heilbehandlungen einer Praxisklinik, der im Rahmen eines Modellvorhabens nach §§ 63 ff. SGB V bzw. aufgrund eines Vertrags zur Integrierten Versorgung gem. §§ 140a ff. SGB V die ambulante Versorgung der Mitglieder der Krankenkasse mit kurzzeitiger operativer Nachsorge im überwachten Bett übertragen wurde, sind unter den weiteren Voraussetzungen des § 4 Nr. 16 Buchstabe c UStG steuerfrei, sofern die Praxisklinik die Behandlung der Patienten mit angestellten Ärzten oder unter Einbindung selbständiger Ärzte im eigenen Namen erbringt.

Die Überlassung des Operationsbereichs und die damit verbundene Gestellung von medizinischem Hilfspersonal durch die Praxisklinik an selbständige Ärzte für deren ambulante Operationen im Rahmen einer Heilbehandlung ist als eng mit dem Betrieb der Einrichtung anzusehen und somit unter den weiteren Voraussetzungen des § 4 Nr. 16 Buchstabe c UStG ebenfalls steuerfrei, sofern ein therapeutischer Zweck im Vordergrund steht.

Managementgesellschaft i.S.d. § 140b Abs. 1 Nr. 4 SGB V (Träger, die nicht selbst Versorger sind, sondern eine Versorgung durch dazu berechtigte Leistungserbringer anbieten)
Managementgesellschaften, denen im Rahmen eines mit einer Krankenkasse geschlossenen Vertrags zur Integrierten Versorgung gem. § 140a ff. SGB V die vollständige bzw. teilweise ambulante und/oder stationäre Versorgung der Mitglieder der Krankenkasse unter vollständiger Budgetverantwortung übertragen wird, erbringen gegenüber der Krankenkasse eigene Behandlungsleistungen, die unter den Voraussetzungen des § 4 Nr. 14 und/oder Nr. 16 UStG steuerfrei sind.

Sofern in einem Vertrag zur Integrierten Versorgung lediglich Steuerungs-, Koordinierungs- und/oder Managementaufgaben von der Krankenkasse auf die Managementgesellschaft übertragen werden, handelt es sich hierbei um die Auslagerung von Verwaltungsaufgaben. Diese Leistungen der Managementgesellschaft gegenüber der Krankenkasse sind steuerpflichtig.

Personal- und Sachmittelgestellung von Krankenhäusern an Chefärzte für das Betreiben einer eigenen Praxis im Krankenhaus
Die entgeltliche Personal- und Sachmittelgestellung von Krankenhäusern an angestellte Chefärzte für das Betreiben einer eigenen Praxis im Krankenhaus stellt einen mit dem Betrieb eines Krankenhauses eng verbundenen Umsatz dar und ist somit unter den weiteren Voraussetzungen des § 4 Nr. 16 UStG steuerfrei.

Die getroffenen Entscheidungen sind in allen noch offenen Fällen anzuwenden; für Umsätze bis zum 30. Juni 2006 ist es nicht zu beanstanden, wenn der Unternehmer diese als steuerpflichtig behandelt hat.