Der Abfindungsanspruch nach § 1 a KSchG ist erst nach Ablauf der Kündigungsfrist vererblich

BAG 10.5.2007, 2 AZR 45/06

Abfindungsanspruch nach § 1a KSchG ist vor Ablauf der Kündigungsfrist nicht vererblich

Nach § 1a KSchG haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung in Höhe von einem halben Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr, wenn der Arbeitgeber betriebsbedingt kündigt, die Arbeitnehmer keine Kündigungsschutzklage erheben und der Arbeitgeber mit der Kündigung auf den Abfindungsanspruch hingewiesen hat. Der Abfindungsanspruch entsteht erst mit Ablauf der Kündigungsfrist und ist deshalb vorher auch nicht vererblich.

Der Sachverhalt:
Der Sohn der Kläger (S.) war seit 1980 bei der Beklagten beschäftigt. Mit Schreiben vom 13.10.2004 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis betriebsbedingt zum 30.4.2005 und bot S. gleichzeitig eine Abfindung nach § 1a KSchG in Höhe von 30.000 Euro an. Mit Rücksicht auf die zugesagte Abfindung erhob S. keine Kündigungsschutzklage. Am 22.4.2005 und damit nach Ablauf der Klagefrist für die Erhebung einer Kündigungsschutzklage und wenige Tage vor Ablauf der Kündigungsfrist verstarb S.

Die Kläger sind die gesetzlichen Erben des S. Sie verlangten von der Beklagten die Zahlung der Abfindung. Dabei vertraten sie die Auffassung, dass der Anspruch nach § 1a KSchG schon mit dem Ablauf der dreiwöchigen Klagefrist entstanden und im Wege der Erbfolge auf sie übergegangen sei. Jedenfalls sei die Beklagte verpflichtet gewesen, S. über eine etwaige Nichtvererblichkeit aufzuklären, und hafte aufgrund dieser Pflichtverletzung auf Schadensersatz in Höhe des Abfindungsbetrags. Die Klage hatte in allen Instanzen keinen Erfolg.

Die Gründe:
Die Kläger haben gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung der Abfindung. Der Abfindungsanspruch gemäß § 1a KSchG entsteht erst mit Ablauf der Kündigungsfrist. Da S. wenige Tage vor Ablauf dieser Frist verstorben ist, war der Abfindungsanspruch im Zeitpunkt seines Todes noch nicht entstanden und konnte daher auch nicht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Kläger übergehen.

Dass der Abfindungsanspruch erst mit Ablauf der Kündigungsfrist entsteht, ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Denn in § 1a Abs.1 S.1 KSchG heißt es: „Kündigt der Arbeitgeber wegen dringender betrieblicher Erfordernisse…, hat der Arbeitnehmer mit dem Ablauf der Kündigungsfrist Anspruch auf eine Abfindung.“ Die Beklagte musste deshalb nicht gesondert darauf hinweisen, dass der Anspruch vor Ablauf der Kündigungsfrist nicht vererblich ist.

Quelle: BAG PM Nr.32 vom 10.5.2007