Streitwertbemessung im einstweiligen Verfügungsverfahren gegen Spam-E-Mails

OLG Koblenz, 29.09.2006 – 14 W 590/06

Der Gegenstandswerts im einstweiligen Verfügungsverfahren gegen Spam-E-Mails eines Unternehmers mit werbenden Inhalt kann 10.000 Euro betragen.

Ein Rechtsanwalt hatte von dem Antragsgegner, einem Finanzmakler, eine 421 KB große E-Mail erhalten, mit der dieser für ein Finanzkonzept warb. Der Antragsteller hatte den Antragsgegner nicht zur Zusendung aufgefordert und forderte daher, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Nachdem der Antragsgegner dem Verlangen nicht nachkam, klagte der Antragsteller in einem einstweiligen Verfügungsverfahren auf Unterlassung. Das LG setzte den Streitwert mit 10.000 Euro fest. Diese Streitwertbemessung hat das OLG Koblenz nicht beanstandet. Bei dem Versenden unverlangter Werbe-Mails handele es sich nicht lediglich um eine Bagatelle, weil der Adressat die Werbung ungelesen löschen könne. Das Gericht berücksichtigt, dass Sichtung und Sortierung den Adressaten von Spam-Mails erhebliche Zeit und Mühe kosten, wobei die Erkennbarkeit von Spam-Mails zudem durch seriös oder unverfänglich wirkende Absenderadresse erschwert werde.

Adressaten von Spam-Mails können im Erfolgsfall den Absender von Spam-Mails mittels einer Abmahnung und ggf. gerichtlichen Durchsetzung erheblich finanziell treffen, da sich die Höhe des Gegenstandswertes unmittelbar auf die außergerichtlichen und gerichtlichen Anwaltskosten und die Gerichtskosten auswirkt. Allein die Kosten der außergerichtlichen, anwaltlichen Abmahnung belaufen sich bei einem Gegenstandswert von 10.000 Euro auf über 750 Euro. Die Entscheidung sollte daher auch von Versendern von Werbe-E-Mails unbedingt beachtet werden.