Haftungsfalle Internet-Auktionen: Verkäufer haftet bei Sachmängeln
LG Frankfurt am Main, Urteil vom 31.01.2007, 2-16 S 3/06
Bei falschen Angaben zur Beschaffenheit der Sache können sich Verkäufer schadensersatzpflichtig machen. Dies gilt auch für Verkäufe im Internet.
Verkäufer, die im Rahmen einer “Online-Auktion” mangelhafte Sachen veräußern, haften dem Käufer in vielfältiger Weise. Der Käufer kann in der Regel zunächst nur Nacherfüllung fordern, d.h. entweder die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache. Verweigert der Verkäufer dies, ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, den Kaufpreis zu mindern oder Schadensersatz zu verlangen. Insbesondere der Anspruch auf Schadensersatz kann für den Verkäufer teuer werden, wie eine aktuelle Entscheidung des Landgerichts Frankfurt zeigt.
Der verklagte Verkäufer hatte bei einer Online-Versteigerung ein Teeservice in der Rubrik „Kunst und Antiquitäten: Silber: 800 bis 925“ mit der Angabe „Echt Silbernes Teeservice!! Neu!! TOP QUALITÄT“ angeboten, das der Käufer für 30,35 Euro erwarb. Nach Erhalt der Ware stellte der Käufer fest, dass das Service nicht aus Silber war. Er verlangte zunächst Nacherfüllung, was der Beklagte verweigerte. Das Angebot des Beklagten, das Service gegen Rückzahlung des Kaufpreises und der Versandkosten zurückzunehmen, lehnte der Kläger ab und verlangte Schadensersatz in Höhe von 450 Euro.
Das Gericht verurteilte den Beklagten zur Zahlung des Betrages. Das gelieferte Service sei entgegen der Angabe des Beklagten nicht aus echtem Silber ist; es fehle daher eine vereinbarte Beschaffenheit, was einen Sachmangel im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB darstelle. Der Beklagte hafte daher auf Schadensersatz gemäß §§ 433 Abs. 1, 434, 437 Nr. 3, 281 BGB, da der Käufer die Rückabwicklung des Kaufvertrags abgelehnt und anstelle dessen Nachbesserung gefordert hatte, die wiederum vom Verkäufer verweigert worden war.
Die Höhe des Schadensersatzes richtet sich nach dem sogenannten “positiven Interesse” des Klägers, das heißt, dieser ist so zu stellen, als wenn der Schuldner den Vertrag ordnungsgemäß erfüllt hätte. Hat der Käufer die Sache veräußern können, so ist ihm die Differenz zwischen dem Verkaufspreis und dem tatsächlichen Marktwert einer Sache mit der angebotenen Beschaffenheit zu ersetzen. Ist ein geplanter Weiterverkauf nicht möglich, so ist der entsprechende Marktwert als Schadensersatz zu leisten. In dem entschiedenen Fall hatte das Gericht durch einen Sachverständigen feststellen lassen, dass der Marktwert eines echt silbernen Services 450 Euro betrug. Diesen Betrag hatte der Verkäufer an den Kläger zu zahlen.
Bemerkung:
Soweit Sachmängel nicht arglistig verschwiegen werden oder die Beschaffenheit einer Sache nicht garantiert wird, kann der Verkäufer durch Vereinbarung die Rechte des Käufers wegen eines Mangels ausschließen oder beschränken (Haftungsbeschränkung). Im Einzelfall kann die Abgrenzung zu einer Beschaffenheitsvereinbarung und einer Garantie allerdings problematisch sein, so dass die genaue Formulierung mit den Produktangaben abzustimmen ist.