Auch bei Kulanzleistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung verlieren Versicherte ihren Anspruch auf Krankentagegeld

OLG Karlsruhe, 06.07.2006 – 12 U 89/06

Versicherte, die Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung erhalten, verlieren ihren Anspruch auf Krankentagegeld auch dann, wenn die Leistungen aus Kulanz erbracht werden. Ob der Versicherte tatsächlich berufsunfähig ist, ist nicht ausschlaggebend.

Die klagende Versicherung nahm den Beklagten auf Rückzahlung von Krankentagegeldleistungen in Anspruch, da nach den Versicherungsbedingungen kein Anspruch auf Krankentagegeld für denjenigen bestehe, der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit oder Altersruhegeld beziehe. Der Beklagte hatte für denselben Zeitraum Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung bezogen. Der Leistungsausschluss sei aber nicht einschlägig, der die Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung aus Kulanzgründen erhalte.

Das OLG Karlsruhe gab der Versicherung Recht. Die Klägerin habe gegen den Beklagten einen Anspruch auf Rückzahlung des Krankentagegelds, weil er für denselben Zeitraum Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung bezogen habe, wobei für einen solchen Fall Krankentagegeldleistungen zulässigerweise ausgeschlossen seien. Der Beklagte konnte auch erkennen, das er in diesem Fall seinen Anspruch auf Krankentagegeld verlieren würde. Es komme nicht darauf an, ob der Versicherte tatsächlich berufsunfähig war. Der Wegfall des Anspruchs auf Krankentagegeld ist vielmehr allein vom Bezug der entsprechenden Rente abhängig. Danach liegt für den verständigen Versicherungsnehmer auf der Hand, dass eine mehrfache Absicherung des Verdienstausfalls als Folge gesundheitlicher Störungen unterbunden werden soll. Dies schließt für ihn erkennbar auch den – hier vorliegenden – Fall ein, dass der Berufsunfähigkeitsversicherer eine geltend gemachte Berufsunfähigkeit zum Anlass nimmt, ohne abschließende Prüfung aus Kulanzgründen Rentenleistungen zu erbringen.