Willkürliche Aufteilung von Flugpreisen in Einzelbestandteile ist wettbewerbswidirg
OLG Köln 9.5.2007, 6 U 239/06
Fluggesellschaften dürfen in ihrer Werbung keine Bestandteile des Ticketpreises verschleiern (“BetterFly”-Angebot der Lufthansa)
Fluggesellschaften dürfen ihre Tickets nicht zu einem Preis von “ab 99 Euro” bewerben und erst im weiteren Text darauf hinweisen, dass bei einer Online-Buchung noch zusätzlich zehn Euro für die so genannte “Ticket Service Charge” anfallen (hier: “BetterFly”-Angebot der Deutschen Lufthansa AG). Eine solche Werbung verstößt gegen die Preisangabenverordnung und stellt damit eine unlautere Wettbewerbshandlung dar.
Der Sachverhalt:
Die beklagte Deutsche Lufthansa AG hatte für ihr „BetterFly“-Angebot geworben. In ihren Anzeigen hatte sie für Tickets zum Preis von „ab 99 Euro“ geworben und erst im weiteren Text darauf hingewiesen, dass bei einer Online-Buchung noch zusätzlich zehn Euro für die so genannte „Ticket Service Charge“ anfallen würden.
Die Klägerin, die Fluggesellschaft Ryanair, vertrat die Auffassung, dass diese Werbung gegen die Preisangabenverordnung verstoße, weil die Beklagte den Endpreis für die Tickets nicht konkret angebe. Dies stelle eine unlautere Wettbewerbshandlung dar. Die Klägerin begehrte vor dem LG den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Ihr hierauf gerichteter Antrag hatte vor dem LG Erfolg. Die Beklagte legte gegen die Entscheidung des LG Berufung ein und vertrat hier die Auffassung, dass es sich um einen Bagatellverstoß handele, der keinen Unterlassungsanspruch der Klägerin begründen könne.
In der Sache erging keine Entscheidung, weil die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem OLG eine Unterlassungserklärung vorlegte. Daraufhin erklärten die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt. Das OLG legte der Beklagten die gesamten Kosten des Verfahrens auf.
Die Gründe:
Die Beklagte muss die gesamten Kosten des Verfahrens tragen, weil sie das Berufungsverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit verloren hätte.
Die Werbung der Beklagten verstößt gegen die Preisangabenverordnung, weil die Beklagte den Endpreis für die Tickets nicht konkret angegeben hat. Dies stellt eine unlautere Wettbewerbshandlung dar. Entgegen der Auffassung der Beklagten handelt es sich bei diesem Verstoß auch nicht lediglich um ein Bagatelle. Die Beklagte gibt in ihrer Werbung einen Mindestpreis an, der sehr werbewirksam unter 100 Euro liegt. Richtigerweise hätte sie aber 109 Euro als Preis für ihre Tickets angeben müssen. Die Beklagte hat damit unter Verstoß gegen die Preisangabenverordnung versucht, die Kosten eines Fluges in willkürliche Bestandteile aufzuspalten.
Quelle: OLG Köln PM vom 9.5.2007