Von ausländischen Akteingesellschaften geprellte Kapitalanleger können sich unter Umständen auf das Ausalndsinvestmentgesetz berufen

OLG Celle 28.3.2007, 9 U 98/06

Von ausländischen Unternehmen geprellte Kapitalanleger können sich unter Umständen auf das Auslandsinvestmentgesetz berufen

Kapitalanleger, die in eine ausländische Aktiengesellschaft investiert haben und ihre Einlage wegen mangelhafter Aufklärung über die Chancen und Risiken der Anlage zurückfordern, können sich unter Umständen auf die Vorschriften des Auslandsinvestmentgesetzes (AuslInvestmG) berufen. Diese Vorschriften stellen Schutzgesetze im Sinn des § 823 Abs.2 BGB dar.

Der Sachverhalt:
Die Beklagte ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Luxemburg. Im Jahr 2000 hatte sie in Deutschland einem breiten Publikum Aktien zum Kauf angeboten. Das Geschäftsmodell der Beklagten sah vor, die Gelder der Anleger an ihre Tochtergesellschaften weiterzuleiten, damit diese gezielt die weiteren Investitionen vornehmen sollten.

Der Kläger hatte in das Geschäftsmodell der Beklagten investiert und in der Folgezeit erhebliche Verluste erzielt. Er verlangte von der Beklagten die Zahlung von Schadensersatz Zug um Zug gegen die Rückgabe der Aktien. Er trug vor, dass die Beklagte ihn nur unzureichend über die Anlage aufgeklärt habe. Sie habe ihm lediglich hohe Zinsen und die jederzeitige Rückzahlung seiner Einlage versprochen. Seine Schadensersatzklage hatte Erfolg.

Die Gründe:
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf die Rückgewähr seiner Einlage Zug um Zug gegen die Rückgabe der Aktien. Sein Anspruch ergibt sich aus § 823 Abs.2 BGB in Verbindung mit §§ 2, 7, 8 AuslInvestmG. Die Vorschriften des AuslInvestmG stellen Schutzvorschriften im Sinn des § 823 Abs.2 BGB dar. Sie regeln die Tätigkeit ausländischer Investmentgesellschaften und dienen somit der Sicherheit von Geldanlagen. Sie bezwecken daher auch den Schutz des einzelnen Kapitalanlegers.

Die Vorschriften des AuslInvestmG sind auf die Beklagte anwendbar, da sie ausländische Investmentanteile im Sinn des § 1 Abs.1 S.1, 2 AuslInvestmG nach dem Grundsatz der Risikomischung vertrieben hat. Die Beklagte ist nicht lediglich als Holdinggesellschaft einzustufen, auf die das AuslInvestmG nicht anwendbar wäre.

Ziel einer Holdinggesellschaft ist es, einen beherrschenden Einfluss auf die Unternehmen auszuüben, deren Wertpapiere sie besitzt, während bei der Investmentgesellschaft der Zweck auf die Anschaffung und Verwaltung von Effekten für die Kapitalanleger gerichtet ist. Zwar hat die Beklagte die Einlagen der Anleger an ihre Tochtergesellschaften weitergegeben, ihr alleiniges Ziel war es aber nicht, diese Tochtergesellschaften zu kontrollieren und zu verwalten. Die Beklagte hat die Einlagen vielmehr gezielt an ihre Tochtergesellschaften weitergeleitet, damit diese Investitionen auf ganz bestimmten Gebieten durchführen (beispielsweise in der Textil- oder Immobilienbranche).

Die Beklagte hat nicht die Anforderungen des AuslInvestmG erfüllt. Zu diesen Voraussetzungen zählen:

* die Benennung eines inländischen Kreditinstituts oder einer zuverlässigen, fachlich geeigneten Person mit Sitz oder Wohnsitz im Geltungsbereich des Gesetzes als Repräsentant,
* die Überwachung oder Verwahrung des Vermögens durch eine Depotbank,
* die Benennung von inländischen Kreditinstituten oder inländischer Zweigstellen von ausländischen Kreditinstituten als Zahlstellen und
* die Festschreibung bestimmter gesetzlich vorgeschriebener Vertragsbedingungen.

Quelle: Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 03.05.2007