Teilnahme von Privatärzten am Notfalldienst der KV

Verwaltungsgericht Minden, 31.08.2006 – 7 K 1506/06

Privatärzte ohne Vertragsarztzulassung müssen sich am ärztlichen Notfalldienst selbst dann beteiligen, wenn dieser von der Kassenärztlichen Vereinigung organisiert wird. Das Heilberufsgesetz NW verpflichtet alle niedergelassenen Ärzte, somit auch Privat- und Fachärzte, am Notfalldienst teilzunehmen.

Der Kläger war lange Jahre als Oberarzt in einer Klinik tätig, bevor er eine eigene privatärztliche Praxis eröffnete. Die beklagte Kassenärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe hatte ihm seinerzeit wegen der regionalen Überversorgung mit internistischen Praxen die Vertragsarztzulassung verweigert. Die Beklagte zog den Kläger zu dem gemeinsam mit der Ärztekammer Westfalen-Lippe organisierten ärztlichen Notfalldienst heran. Der Kläger verweigerte seine Teilnahme mit der Begründung, dass er kein Mitglied der Beklagten sei. Außerdem sei er auf Grund seiner hochgradigen Spezialisierung nicht mehr für den Notfalldienst geeignet.

Das VG Minden folgt der Aufassung des Klägers nicht. Die Beklagte habe den Kläger zu Recht zur Teilnahme an dem allgemeinen ärztlichen Notfalldienst herangezogen.

Nach dem Heilberufsgesetz NRW sind grundsätzlich alle Ärzte, auch Privat- und Fachärzte zur Teilnahme am Notfalldienst verpflichtet. Eine Befreiung kommt nur ausnahmsweise aus gesundheitlichen oder familiären Gründen in Frage. Dass der Kläger kein Mitglied der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe ist, steht der Verpflichtung zur Teilnahme am Notfalldienst nicht entgegen. Der allgemeine ärztliche Notfalldienst wird in Westfalen-Lippe von der Ärztekammer Westfalen-Lippe gemeinsam mit der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe organisiert. Dadurch wird sichergestellt, dass Patienten außerhalb der üblichen Sprechstundenzeiten in Notfällen einen Arzt erreichen können. Da der Ärztekammer jeder Arzt angehört, kann sich der Kläger seiner Teilnahme nicht mit der Erwägung entziehen, dass der Notfalldienst von der KV und der regionalen Ärztekammer gemeinsam organisiert wird. Gäbe es keinen gemeinsamen Notfalldienst hätte sich der Kläger am Notfalldienst der Ärztekammer zu beteiligen.

Daneben steht auch die hochgradige Spezialisierung des Klägers der Verpflichtung zurTeilnahme am Notfalldienst nicht entgegen. Der Kläger sei verpflichtet, sich entsprechend fortzubilden, insbesondere auch für den eigenen Praxisbetrieb da er auch hier jederzeit mit Notfällen zu rechnen habe.