BAG Modifizierung der Kündigungsregelung bei der Verlängerung eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags führt regelmäßig zum Neuabschluss eines Arbeitsvertrags
Sachgrundlos befristeter Arbeitsvertrag: Neue Kündigungsregelung führt regelmäßig zum unzulässigen Neuabschluss eines Arbeitsvertrags
Eine nach § 14 Abs.2 S.1 TzBfG grundsätzlich zulässige Verlängerung eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags liegt nicht vor, wenn die Parteien im Folgevertrag eine andere Kündigungsregelung treffen als im Ausgangsvertrag (hier: Verzicht auf ein ursprünglich vorgesehenes Kündigungsrecht nach § 15 Abs.3 TzBfG). Denn eine Verlängerung im Sinn von § 14 Abs.2 S.1 TzBfG setzt regelmäßig voraus, dass ausschließlich die Vertragsdauer geändert wird.
Der Sachverhalt:
Der Kläger war bei der Beklagten seit dem 01.08.2004 aufgrund eines befristeten Arbeitsvertrags als Kraftfahrer beschäftigt. Der Arbeitsvertrag sah ein Recht zur ordentlichen Kündigung vor. Der Vertrag wurde zweimal verlängert, zuletzt bis zum 31.12.2005. Der letzte befristete Arbeitsvertrag sah keine ordentliche Kündigungsmöglichkeit mehr vor.
Mit seiner Klage begehrte der Kläger die Feststellung, dass ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht. Dabei vertrat er die Auffassung, dass der letzte Arbeitsvertrag einen Neuabschluss und keine bloße Verlängerung des bisherigen Arbeitsverhältnisses darstelle.
Das ArbG gab der Klage statt; das LAG wies sie ab. Auf die Revision des Klägers hob das BAG diese Entscheidung auf und gab der Klage statt.
Die Gründe:
Zwischen den Parteien besteht ein unbefristetes Arbeitsverhältnis, da die zuletzt vereinbarte Befristung unwirksam war. Zwar dürfen sachgrundlos befristete Arbeitsverhältnisse gemäß § 14 Abs.2 S.1 TzBfG bis zur Gesamtdauer von zwei Jahren dreimal verlängert werden. Im Streitfall liegt aber keine Verlängerung, sondern ein Neuabschluss eines befristeten Arbeitsvertrags vor, dessen Befristung nach § 14 Abs.2 S.2 TzBfG unzulässig ist, weil mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat.
Eine zulässige Verlängerung im Sinn von § 14 Abs.2 S.1 TzBfG setzt regelmäßig voraus, dass hierdurch nur die Vertragsdauer geändert wird, nicht aber die übrigen Arbeitsbedingungen. Daher liegt keine zulässige Verlängerung, sondern ein unzulässiger Neuabschluss eines befristeten Arbeitsvertrags vor, wenn die Parteien im Folgevertrag eine andere Kündigungsregelung treffen als im Ausgangsvertrag.
Im Streitfall haben die Parteien ursprünglich ein ordentliches Kündigungsrecht vereinbart. Hiermit haben sie dem Umstand Rechnung getragen, dass befristete Arbeitsverträge grundsätzlich mit Ablauf der vereinbarten Zeit enden, es sei denn, ein ordentliches Kündigungsrecht ist ausdrücklich vereinbart (§ 15 Abs.3 TzBfG). Im letzten befristeten Vertrag haben sie dagegen von der Vereinbarung eines solchen Kündigungsrechts abgesehen und damit nicht nur die Vertragsdauer, sondern auch die bisherige Kündigungsregelung geändert. Hierin liegt ein unzulässiger Neuabschluss im Sinn von § 14 Abs.2 S.2 TzBfG.
Quelle BAG
BAG 20.02.2008, 7 AZR 786/06