VG Mainz: Das Mitbestimmungsrecht des Personalrats bezieht sich auch auf die Stufenzuordnung

VG Mainz 10.10.2007, 5 K 181/07.MZ

Personalräte in Rheinland-Pfalz haben im Rahmen von Einstellungen nicht nur bei der Festlegung der Entgeltgruppe, sondern auch bei der Stufenzuordnung innerhalb der Entgeltgruppe ein Mitbestimmungsrecht. Die Stufenzuordnung ist mit der Eingruppierung vergleichbar, die nach dem Landespersonalvertretungsgesetz (LPersVG) ausdrücklich mitbestimmungspflichtig ist.

Der Sachverhalt:
Die zuständige Dienstelle hatte eine neue Lehrkraft für eine integrierte Gesamtschule im Rahmen eines Seiteneinstiegs eingestellt, ohne zuvor den Personalrat an der Stufenzuordnung nach § 16 Abs.2 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) zu beteiligen.

§ 16 Abs.2 TV-L sieht die Zuordnung in eine höhere Stufe als die Stufe eins vor, wenn eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr vorliegt. Außerdem kann der Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit für die Stufenzuordnung berücksichtigen, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich war.

Der Personalrat war der Auffassung, dass ihm auch bei der Stufenzuordnung ein Mitbestimmungsrecht zustehe, und erhob erfolgreich Klage zum VG.

Die Gründe:
Dem Personalrat steht bei der Stufenzuordnung nach § 16 Abs.2 TV-L ein Mitbestimmungsrecht zu.

Die im Rahmen der Stufenzuordnung zu treffenden Feststellungen über eine einschlägige Berufserfahrung beziehungsweise die Förderlichkeit der vorangegangenen Tätigkeit sind mit der Eingruppierung vergleichbar, die nach dem LPersVG ausdrücklich mitbestimmungspflichtig ist. In beiden Fällen soll der Personalrat auf die Einhaltung der Tarifnormen achten und verhindern, dass bei der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe, wie etwa „einschlägige Berufserfahrung“, einzelne Arbeitnehmer bevorzugt oder benachteiligt werden.

Quelle: VG Mainz PM Nr.26 vom 30.10.2007