Anspruch der Erben gegen nichteheliche Lebensgefährtin des Erblassers

Erben können einen Anspruch auf Rückzahlung von Zuwendungen haben, die der Erblasser zu Lebzeiten an seine Lebensgefährtin gezahlt hat. Dies setzt voraus, dass die Zahlung ohne einen besonderen Grund geleistet worden ist. Denn in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft werden die persönlichen und wirtschaftlichen Leistungen, die die Partner einander gewähren, ohne etwas Besonderes vereinbart zu haben, grundsätzlich nicht ausgeglichen.

Der Sachverhalt:
Der Kläger ist der Insolvenzverwalter über das Vermögen des X., der vor dem Insolvenzfall der Kläger in diesem Verfahren war. Die Beklagte war die ehemalige Lebensgefährtin des Vaters von X. Der Vater hatte der Beklagten vor seinem Tod rund 39.000 Euro überwiesen. Diesen Betrag forderte der Kläger von der Beklagten zurück.

Die Beklagte vertrat die Auffassung, nicht zur Rückzahlung verpflichtet zu sein. Sie sei mit dem Erblasser eng verbunden gewesen und habe mit ihm zusammen ein Unternehmen aufgebaut und ihm hierzu einige Darlehen gewährt. Seit 1995 habe sie ihren erkrankten Lebensgefährten gepflegt und nach seinem Tod das Unternehmen weitergeführt sowie sein Haus versorgt. Daher seien die 39.000 Euro als Darlehensrückzahlung, als Entgelt für geleistete Dienste, als Anstandsschenkung oder als eine Mischung aus all diesen Rechtsgründen anzusehen.

Das LG wies die Klage ab; das OLG gab ihr statt. Das OLG begründete seine Entscheidung damit, dass es der Beklagten nicht gelungen sei, einen Rechtsgrund für die Zahlung des Verstorbenen aufzuzeigen. Auf die Revision der Beklagten hob der BGH dieses Urteil auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das OLG zurück.

Die Gründe:
Die Feststellungen des OLG lassen noch keinen Schluss darauf zu, ob der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung der 39.000 Euro hat. Ein etwaiger bereicherungsrechtlicher Anspruch des Klägers aus § 812 Abs.1 BGB würde voraussetzen, dass die Beklagte und der Erblasser mit der Leistung übereinstimmend einen bestimmten Zweck verfolgt haben, dieser aber später nicht eingetreten ist. Denn nach ständiger Rechtsprechung des BGH werden in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft die persönlichen und wirtschaftlichen Leistungen, die die Partner einander gewähren, ohne etwas Besonderes vereinbart zu haben, grundsätzlich nicht ausgeglichen.

Das OLG hat schon keine Feststellungen dazu getroffen, ob die Beklagten und der Erblasser überhaupt in einer nichteheliche Lebensgemeinschaft gelebt haben. Dies muss es nachholen.

BGH 31.10.2007, XII ZR 261/04
Quelle: BGH PM Nr.160 vom 31.10.2007