Die Höhe der Ausbildungsvergütung in der Krankenpflege ist nicht am Krankenhaus- Budget zu orientieren.

BAG 19.02.2008, 9 AZR 1091/06

Angemessenheit der Ausbildungsvergütung im Krankenpflegebereich orientiert sich nicht am Budget

Ob eine Ausbildungsvergütung im Krankenpflegebereich angemessen ist, beurteilt sich nicht nach dem Krankenhaus-Budget, sondern ist vielmehr bei der Festlegung des Budgets zu berücksichtigen. Eine Ausbildungsvergütung ist regelmäßig unangemessen, wenn sie das Tarifniveau um mehr als 20 Prozent unterschreitet. Etwas anderes kann etwa für durch öffentliche Gelder (mit-)finanzierte Ausbildungsplätze für schwer vermittelbare Jugendliche gelten.

Der Sachverhalt:
Die nicht tarifgebundene Klägerin absolvierte bei der Beklagten eine Ausbildung zur Gesundheits- und Krankenpflegerin. Die vereinbarte Ausbildungsvergütung lag mehr als 35 Prozent unter dem Tarifniveau. Mit ihrer Klage verlangte die Klägerin von der Beklagten die Zahlung der Differenz zur tariflichen Vergütung. Das ArbG wies die Klage ab; das LAG gab ihr statt. Die hiergegen gerichtete Revision der Beklagten hatte nur teilweise Erfolg.

Die Gründe:
Die Klägerin kann von der Beklagten weitere Monatsvergütungen und Einmalzahlungen in tariflicher Höhe verlangen, soweit die Ansprüche nicht verfallen sind. Anspruchsgrundlage ist § 12 Abs.1 des Krankenpflegegesetzes, wonach der Träger der Ausbildung den Schülern eine angemessene Ausbildungsvergütung gewähren muss.

Ob eine Ausbildungsvergütung angemessen ist, beurteilt sich nach den vom BAG zu § 10 Abs.1 BBiG a.F. (heute: § 17 Abs.1 BBiG) entwickelten Grundsätzen. Hiernach ist eine Ausbildungsvergütung nur ausnahmsweise angemessen, wenn sie das Tarifniveau um mehr als 20 Prozent unterschreitet. Eine solche Ausnahme kann beispielsweise bei Ausbildungsplätzen anzunehmen sein, die für auf den Ausbildungsmarkt nur schwer vermittelbare Jugendliche geschaffen und ganz oder teilweise durch öffentliche Gelder finanziert werden.

Diese Grundsätze gelten auch für Ausbildungen im Krankenpflegebereich. Die Besonderheit der Krankenhausfinanzierung durch Budgetierung beschränkt die Angemessenheitskontrolle nicht. Denn die angemessene Ausbildungsvergütung orientiert sich nicht am Budget, sondern ist bei der Festlegung des Budgets zu berücksichtigen.

Im Streitfall hat die Klägerin eine Ausbildungsvergütung erhalten, die mehr als 35 Prozent unter dem Tarifniveau lag. Es sind auch keine Umstände erkennbar, die diese erhebliche Unterschreitung des Tariflohns ausnahmsweise rechtfertigen könnten.