Verbindung eines Apothekenkaufvertrags mit der Bevorratung von Arzneimitteln zur unmittelbaren Abagen an Ärzte führt zur Nichtigkeit des gesamten Vertrags
Eine unmittelbare Abgabe von Arzneimitteln an einen Arzt durch einen Apotheker ist grundsätzlich nach § 11 ApothekenG unzulässig. Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 29.08.2006 (Az.: 19 U 39/06) ist ein Apothekenkaufvertrag, der die eine derartige Abgabepraxis vorsieht nichtig.
Der Kläger, ein Apotheker, hatte seine Apotheke an den Beklagten verkauft. Der im Kaufvertrag zugrunde gelegte Umsatz der Apotheke war danach ausgerichtet, dass die Apotheke empfindliche und daher sehr teure Medikamente für einzelne Ärzte bevorratet und direkt – ohne Einschaltung der Patienten – an die Ärzte ausliefert.
Der Kläger machte gegen den Beklagten auf den Apothekenkaufvertrag gestützte Schadensersatzansprüche geltend. Seine hierauf gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.
Die Gründe:
Der Kläger kann seine Ansprüche nicht auf den Apothekenkaufvertrag stützen. Dieser Vertrag ist sittenwidrig und damit nichtig.
Der Kläger hatte jahrelang für bestimmte Ärzte geschäftsmäßig Medikamente bevorratet und diese auf telefonische Bestellung unter Umgehung der Patienten direkt an die betreffenden Ärzte ausgeliefert. Dies verstößt gegen § 11 ApothekenG, wonach die Tätigkeit von Ärzten und Apothekern streng zu trennen ist und einzelne Ärzte nicht von Apothekern bevorzugt werden dürfen. Dies dient der Wahrung der Unabhängigkeit zwischen den Heilberufen und liegt damit im öffentlichen Interesse.
Der Apothekenkaufvertrag begründet die Gefahr, dass der Beklagte die rechtswidrige Bevorzugung einzelner Ärzte fortsetzen wird. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Höhe des Kaufpreises sich am Umsatz der Apotheke orientierte.
Quelle: OLG Hamm PM vom 11.1.2007