Zum 01.01.2008 tritt die Novelle des Urheberrechts in Kraft
Das Zweite Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft ist am 31.10.2007 im Bundesgesetzblatt verkündet worden und kann damit, wie geplant, zum 1.1.2008 in Kraft treten. Private Kopien eines urheberrechtlich geschützten Werks sollen auch künftig erlaubt sein. Verboten werden allerdings Kopien von offensichtlich rechtswidrigen Vorlagen, etwa aus illegalen Tauschbörsen.
Die Kernpunkte des Gesetzes im Überblick:
Privatkopien bleiben erlaubt
Private Kopien eines urheberrechtlich geschützten Werks sind auch künftig erlaubt. Verboten werden allerdings Kopien von offensichtlich rechtswidrigen Vorlagen, etwa aus illegalen Tauschbörsen. Allerdings darf ein bereits bestehender Kopierschutz nicht geknackt werden.
Pauschale Urhebervergütung wird neu geregelt
Um einen Ausgleich für die Erlaubnis der Anfertigung privater Kopien zu schaffen, werden Geräte und Speichermedien, die typischerweise für Kopien genutzt werden, mit einer Abgabe belegt. Die Höhe der Vergütung wird zwischen den Verbänden der Gerätehersteller als Zahlungspflichtigen und den Verwertungsgesellschaften der Urheber ausgehandelt. Dabei gibt das neue Gesetz den Beteiligten einen Rahmen für die Vergütungshöhe vor. Sie soll sich nach dem tatsächlichen Ausmaß der Nutzung bemessen, in dem Geräte und Speichermedien typischer Weise für erlaubte Vervielfältigungen genutzt werden. Dies soll durch empirische Marktuntersuchungen ermittelt werden.
Für Geräte mit Kopierschutz- oder Digital-Rights-Management-Systeme (DRM) sollen diese Kosten nicht anfallen.
Privilegien für öffentliche Bibliotheken
Öffentliche Bibliotheken, Museen und Archive dürfen ihre Bestände an elektronischen Leseplätzen zeigen. Bibliotheken ist zudem erlaubt, Kopien aus Zeitungen und Zeitschriften als grafische Datei zu versenden. Auch kleinere Teile von Büchern dürfen so versendet werden. Bibliotheken dürfen die Kopien per E-Mail allerdings nur dann versenden, wenn der Verlag nicht ein offensichtliches eigenes Online-Angebot zu angemessenen Bedingungen bereithält.
Verträge über unbekannte Nutzungsarten
Bisher durften keine Verträge über die Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke in einer Nutzungsart geschlossen werden, die es zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch gar nicht gab. Künftig können Urheber über ihre Rechte auch für die Zukunft vertraglich verfügen.
Urheber erhalten außerdem eine gesonderte, angemessene Vergütung, wenn ihre Werke in einer neuen Nutzungsart verwertet werden. Außerdem muss der Verwerter den Urheber informieren, bevor er mit der neuartigen Nutzung beginnt. Danach kann der Urheber die Rechtseinräumung binnen drei Monaten widerrufen. Eine parallele Regelung ermöglicht auch die Verwertung archivierter Werke in neuen Nutzungsarten.
Dieser so genannte “Zweite Korb” der Urheberrechts setzt die bereits im Jahr 2003 begonnene Modernisierung des Urheberrechts fort. Damals wurden die zwingenden Vorgaben der EG-Richtlinie zum Urheberrecht in der Informationsgesellschaft umgesetzt. Was die Richtlinie nicht zwingend vorschreibt, sondern den Mitgliedstaaten zur Regelung überlässt, wird nunmehr im “Zweiten Korb” der Urheberrechtsnovelle geregelt.
Quelle: BMJ PM vom 1.11.2007