BGH: Auskunftserteilung nach § 260 setzt keine eigenhändige Unterschrift voraus

Schuldner müssen Auskunft nach § 260 Abs.1 BGB nicht unterschreiben

Wer gemäß § 260 Abs.1 BGB gegenüber seinem Gläubiger zur Auskunftserteilung (hier: zur Endvermögensauskunft im Sinn von § 1379 Abs.1 BGB) verpflichtet ist, muss lediglich ein schriftliches Bestandsverzeichnis vorlegen, dieses aber nicht zwingend eigenhändig unterschreiben. Die Auskunft des Schuldners nach § 260 Abs.1 BGB muss nicht die gesetzliche Schriftform erfüllen und darf auch durch einen Boten, etwa einen Rechtsanwalt, an den Gläubiger übermittelt werden.

Der Sachverhalt:
Die Parteien waren miteinander verheiratet und streiten im vorliegenden Verfahren darum, ob die Schuldnerin die sie aus einem gerichtlichen Zwischenvergleich treffende Verpflichtung zur Erteilung einer Endvermögensauskunft im Sinn von § 1379 Abs.1 BGB erfüllt hat. Ihr Prozessbevollmächtigter hatte dem Gläubiger eine Aufstellung über Aktiva und Passiva übersandt, die wie folgt überschrieben war: „…meine Partei erteilt Endvermögensauskunft wie folgt:…“.

Der Gläubiger hielt diese Auskunft für unzureichend, da sie nicht von der Schuldnerin eigenhändig unterschrieben worden sei. Dies sei aber Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Auskunft im Sinn von § 260 Abs.1 BGB. Sein Antrag, gegen die Schuldnerin wegen Nichtvornahme der Auskunftserteilung aus dem Zwischenvergleich ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000 Euro und ersatzweise Zwangshaft festzusetzen, hatte in allen Instanzen keinen Erfolg.

Die Gründe:
Gegen die Schuldnerin ist kein Zwangsgeld festzusetzen, da sie ihre Pflicht zur ordnungsgemäßen Auskunftserteilung erfüllt hat. Dem steht weder entgegen, dass sie die Vermögensaufstellung nicht eigenhändig unterschrieben hat, noch, dass die Erklärung durch ihren Rechtsanwalt übermittelt worden ist.

Ob eine Auskunftserteilung nach § 260 BGB vom Auskunftspflichtigen zu unterzeichnen ist, ist umstritten. Nach überwiegender Auffassung ist keine Unterschrift des Schuldners erforderlich. Dieser Ansicht schließt sich der erkennende Senat an. Sie berücksichtigt den Wortlaut von § 260 BGB, wonach der zur Auskunft Verpflichtete „ein Verzeichnis des Bestands vorzulegen hat“. Hieraus folgt lediglich, dass der Schuldner ein schriftliches Bestandsverzeichnis vorlegen muss. Ein Schriftformerfordernis im Sinn von § 126 BGB ist hierin dagegen nicht zu sehen.

Es ist auch unschädlich, wenn die Auskunft durch einen Boten, zum Beispiel einen Rechtsanwalt, übermittelt wird. Zwar ist die Auskunft als Wissenserklärung vom Schuldner abzugeben. Dieses Erfordernis bezieht sich aber nur auf die Erteilung der Information, die vom Auskunftspflichtigen selbst stammen muss. Die Hinzuziehung von Hilfspersonen – zumal bei der bloßen Übermittlung der Auskunft – wird hierdurch grundsätzlich nicht ausgeschlossen. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Auskunft trotz der Übermittlung durch eine Hilfsperson weiterhin eine Erklärung des Schuldners bleibt.

Nach diesen Grundsätzen konnte die Schuldnerin die Auskunft über den Stand ihres Endvermögens durch einen als Boten fungierenden Dritten erteilen und hat dies auch getan. Dass ihr Rechtsanwalt ihre Erklärung als Bote übermittelt hat, ergibt sich bereits aus der Formulierung „meine Partei erteilt Endvermögensauskunft wie folgt:“.

BGH 28.11.2007, XII ZB 225/05