Teillieferungen und Teilabrechnungen in AGB unzulässig

Unternehmer dürfen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen keine “Teillieferungen und Teilabrechnungen” erlauben

Unternehmer dürfen in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht regeln, dass “Teillieferungen und Teilabrechnungen zulässig” sind. Eine solche Klausel verstößt gegen § 307 Abs.2 Nr.1, § 309 Nr.2a BGB, weil sie das in § 320 BGB geregelte Leistungsverweigerungsrecht der Verbraucher erheblich einschränkt.

Der Sachverhalt:
Die Antragsgegnerin vertreibt Kleidungsstücke aus Latex. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ihrer Fernabsatzverträge verwendet sie die Klausel “Teillieferungen und Teilabrechnungen sind zulässig”.

Die Antragstellerin, eine Konkurrentin der Antragsgegnerin, vertrat die Auffassung, dass die Verwendung dieser Klausel eine unlautere Wettbewerbshandlung darstelle. Der auf sofortige Unterlassung gerichtete Antrag hatte Erfolg.

Die Gründe:
Die Antragsgegnerin darf die Klausel “Teillieferungen und Teilabrechnungen sind zulässig” nicht mehr verwenden. Die Verwendung dieser Klausel stellt eine unlautere Wettbewerbshandlung im Sinn von §§ 3, 4 Nr.11 UWG, § 307 Abs.2 Nr.1, § 309 Nr.2a, § 312c Abs.1 S.1 BGB, § 1 Abs.1 Nr.9 BGB-InfoV dar.

Gemäß § 309 Nr.2a BGB sind Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn das Leistungsverweigerungsrecht nach § 320 BGB ausgeschlossen oder auch nur eingeschränkt wird. Nach der von der Antragsgegnerin verwendeten Klausel sollen Teillieferungen und Teilabrechnungen uneingeschränkt zulässig sein. Dies kann für den Käufer ungünstige Verzugsfolgen auslösen, die nicht mit § 320 BGB zu vereinbaren sind. Denn im Fall einer Teillieferung kann der Käufer den Kaufpreis nicht bis zur Gesamtlieferung zurückhalten. Zudem kann er sich nicht auf die Einrede des nicht erfüllten Vertrags berufen, wenn Teile der Ware nicht geliefert werden und er die Einrede als zulässiges wirksames Druckmittel benutzen möchte.

Darüber hinaus schränkt die Teillieferungs- und Teilabrechnungsklausel nach der kundenfeindlichsten Auslegung auch das Recht des Verbrauchers ein, im Fall einer pflichtwidrig nicht rechtzeitig erbrachten Restleistung vom Vertrag insgesamt zurückzutreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse mehr hat (§ 323 Abs.1, Abs.5 BGB).

Der Antragsteller kann seinen Unterlassungsanspruch auf § 4 Nr.11 UWG stützen. § 307 Abs.2 Nr.1 BGB und § 309 Nr.2a BGB sollen im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten regeln. Dies gilt jedenfalls dann, wenn – wie hier – die Unwirksamkeit der Klausel zugleich zu einem Verstoß gegen die Informationspflichten des § 312c Abs.1 S.1 BGB, § 1 Abs.1 BGB-InfoV führt.

KG Berlin 25.01.2008, 5 W 344/07
Verlag Dr. Otto-Schmidt