BGH: Schwarzarbeit führt nicht zum Ausschluss der Gewähleistung

BGH 24.04.2008, VII ZR 42/07 u. 140/07

Schwarzarbeit schließt Gewährleistungsansprüche nicht aus

Verbrauchern stehen bei mangelhaften Werkleistungen am Bau auch dann Gewährleistungsansprüche gegen den Werkunternehmer zu, wenn sie mit diesem ein Tätigwerden ohne Rechnung vereinbart haben. Zwar sind solche “Ohne-Rechnung-Abreden” gemäß den §§ 134, 138 BGB nichtig, weil sie einer Steuerhinterziehung dienen. Es ist jedoch treuwidrig, wenn sich der Werkunternehmer nach Durchführung des Auftrags auf die Nichtigkeit des Vertrags beruft.

Der Sachverhalt:
Der BGH hatte in zwei Fällen darüber zu entscheiden, ob Werkunternehmer auch bei einer „Ohne-Rechnung-Abrede“ für mangelhafte Werkleistungen einstehen müssen.

Im ersten Fall (Az.: VII ZR 42/07) hatte der Kläger den beklagten Handwerker mit der Abdichtung seiner Terrasse beauftragt. Als es später zu einem Wasserschaden in der unter der Terrasse gelegenen Einliegerwohnung kam, machte der Kläger Gewährleistungsrechte geltend. Im zweiten Fall (Az.: VII ZR 140/07) hatten die Kläger den beklagten Ingenieur mit Vermessungsarbeiten für einen Neubau beauftragt. Sie warfen dem Beklagten einen Vermessungsfehler vor, in dessen Folge das Haus falsch platziert worden sei, und verlangten Schadensersatz für die nachträglich erforderlich gewordenen Umbauarbeiten.

In beiden Fällen hatten sich die Parteien geeinigt, dass die Werkleistungen ohne Rechnung erbracht werden sollten. Als die Beklagten auf Gewährleistung in Anspruch genommen wurden, beriefen sie sich jeweils darauf, dass die Werkverträge wegen dieser „Ohne-Rechnung-Abrede“ insgesamt nichtig seien und daher keine Gewährleistungsansprüche bestünden.

LG und OLG wiesen die Klagen der Auftraggeber wegen Gesamtnichtigkeit der Werkverträge ab. Auf die Revision der Kläger hob der BGH diese Entscheidungen auf und wies die Verfahren an das Berufungsgericht zurück.

Die Gründe:
Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen sind Gewährleistungsansprüche der Kläger wegen der „Ohne-Rechnung-Abrede“ nicht von vornherein ausgeschlossen. Dabei kann offen bleiben, ob die gemäß §§ 134, 138 BGB nichtige „Ohne-Rechnung-Abrede“ zur Gesamtnichtigkeit des Werkvertrags führt, wenn die Parteien sich ohne diese Abrede nicht auf denselben Preis geeinigt hätten. Denn auf eine etwaige Nichtigkeit des Gesamtvertrags können sich die Beklagten nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht berufen.

Bauunternehmer, die sich auf eine auch ihrem eigenen Vorteil dienende „Ohne-Rechnung-Abrede“ einlassen und den Auftrag durchführen, setzen sich in Widerspruch zu ihrem auf Vertragserfüllung gerichteten Verhalten, wenn sie sich später auf die Gesamtnichtigkeit des Werkvertrags und einem damit verbundenen Ausschluss der Gewährleistungsrechte berufen.

Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass Mängel am Bau sich regelmäßig auch im Bauwerk niederschlagen. Die Folgen der Mängel lassen sich daher durch die Regeln über die Rückabwicklung eines nichtigen Vertrags zumeist nicht wirtschaftlich sinnvoll bewältigen, so dass die Auftraggeber erkennbar ein besonderes Interesse an vertraglichen, auf Mängelbeseitigung gerichteten Gewährleistungsrechten haben.

Quelle: BGH PM Nr.84 vom 24.04.2008