Die Feststellung einer titulierten Forderung zur Insolvenztabelle setzt nicht die Vorlag des Originaltitels voraus
BGH, 01.12.2005 – IX ZR 95/04
Eine zur Insolvenztabelle angemeldete (titulierte) Forderung ist selbst dann festzustellen, wenn weder im Prüfungstermin noch im Feststellungsrechtsstreit der Originaltitel vorgelegt wird.
Mit dieser Entscheidung beendet der Bundesgerichtshof eine jahrelange Verfahrenspraxis der Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder und Insolvenzgerichte. Zur Vermeidung einer Doppeltitulierung (und der Gefahr der Vollstreckung desselben Anspruchs aus mehreren Titeln) waren in der Praxis häufig Forderungen bestritten worden, zu denen die Originaltitel nicht vorgelegt wurden.
Für diese Verfahrensweise gebe es keine Rechtsgrundlage, argumentiert der BGH. Eine Doppeltitulierung könne effektiv verhindert werden, wenn der zuständige Rechtspfleger die Erteilung eines vollstreckbaren Tabellenauszuges von der Vorlage des ursprünglichen Originaltitels abhängig mache.
Für Gläubiger, die in Insolvenzverfahren ihre Forderungen selbständig zur Tabelle anmelden, bedeutet dies: Die Originaltitel sind der Forderungsanmeldung nicht zwingend beizulegen. Wird Ihre Forderung bestritten, erhalten Sie das Ergebnis der Forderungsprüfung schriftlich mitgeteilt, im Falle der Feststellung bleiben Sie ohne Benachtichtigung. Wird Ihre Forderung bestritten, weil der Originaltitel fehlt (häufig als Bemerkung in der Tabelle notiert), so weisen Sie den Insolvenzverwalter auf das Urteil des Bundesgerichtshofes hin und fordern ihn auf, innerhalb einer Frist die Forderung anzuerkennen (soweit keine weiteren Gründe für ein Bestreiten gegeben sind). Kommt der Verwalter Ihrer Aufforderung nicht nach, kann die Feststellung gerichtlich durchgesetzt werden.