Kein Rechtsschutz gegen Vermieterabmahnungen

Mieter müssen Abmahnungen des Vermieters hinnehmen

Mieter können nicht gegen eine vom Vermieter ausgesprochene Abmahnung wegen eines angeblichen Fehlverhaltens vorgehen. Dies gilt auch dann, wenn der Vermieter die Abmahnung zu Unrecht ausgesprochen hat. Denn selbst eine unberechtigte Abmahnung verletzt den Mieter nicht in seinen Rechten, weil sich die Wirkungen einer Abmahnung darin erschöpfen, dem Mieter ein als Vertragsverletzung beanstandetes Fehlverhalten vor Augen zu führen. Der Abmahnung kommt keine Beweiskraft in einem etwaigen Prozess zu.

Der Sachverhalt:
Der Kläger ist Mieter einer von der Beklagten vermieteten Wohnung. Mit einem als Abmahnung bezeichneten Schreiben teilte die Beklagte ihm mit, dass sie eine Beschwerde über ihn wegen Ruhestörung, häufig durch ein überlaut eingestelltes Fernsehgerät, erhalten habe. Für den Fall einer erneuten Beschwerde drohte sie ihm die fristlose Kündigung des Mietvertrags an.

Der Kläger sah die Abmahnung als unberechtigt an. Mit seiner Klage begehrte er, die Abmahnung zu beseitigen und hilfsweise weitere zu unterlassen. Weiter hilfsweise verlangte er die Feststellung der Unrechtmäßigkeit der Abmahnung. Seine Klage hatte keinen Erfolg.

Die Gründe:
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Beseitigung oder Unterlassung der Abmahnung. Dies gilt selbst für den Fall, dass die Abmahnung unberechtigt gewesen sein sollte.

Kein Anspruch auf Beseitigung oder Unterlassung der Abmahnung
Aus dem BGB lässt sich kein Anspruch auf Beseitigung oder Unterlassung einer vom Vermieter ausgesprochen Abmahnung herleiten. Denn selbst eine unberechtigte Abmahnung verletzt den Mieter nicht in seinen Rechten. Die Wirkungen einer Abmahnung erschöpfen sich darin, dem Mieter ein als Vertragsverletzung beanstandetes Fehlverhalten vor Augen zu führen. Der Vermieter erlangt dadurch für einen späteren Rechtsstreit auch keinen Beweisvorsprung. Vielmehr muss er den vollen Beweis für die vorausgegangene Pflichtwidrigkeit führen, wenn der Mieter diese bestreitet und es auf die behauptete frühere Vertragsverletzung ankommt.

Keine Anwendung der im Arbeitsrecht geltenden Grundsätze
Zwar kann im Bereich des Arbeitsrechts der zu Unrecht abgemahnte Arbeitnehmer einen Anspruch auf Beseitigung der Abmahnung haben. Diese Grundsätze sind aber nicht auf das Mietvertragsrecht übertragbar. Denn Grundlage des Beseitigungsanspruchs ist die sehr ausgeprägte Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, die im Mietvertragsrecht in keinem vergleichbaren Maß besteht.

Keine hilfsweise Feststellung der Unrechtmäßigkeit der Abmahnung
Die hilfsweise erhobene Feststellungsklage ist unzulässig, weil eine solche Klage gemäß § 256 Abs.1 ZPO nur die Feststellung eines Rechtsverhältnisses zum Gegenstand haben kann. Dem Kläger ging es aber nicht darum, die mietvertragliche Zulässigkeit eines bestimmten Gebrauchs der Mietsache oder dessen Grenzen klären zu lassen. Vielmehr wollte er mit seinem Feststellungsbegehren lediglich die Tatsache klären, ob er die ihm angelastete Vertragsverletzung begangen hat oder nicht; dies kann jedoch nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein.

BGH 20.02.2008, VIII ZR 139/07