Zu den Folgen des ‘vorläufigen’ Bestreitens einer zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderung

BGH, 09.02.2006 – IX ZB 160/04

Auch wenn der Insolvenzverwalter eine zur Insolvenztabelle angemeldete Forderung nur “vorläufig” bestreitet, ist die Forderung als im Sinne von § 179 Abs. 1 InsO bestritten anzusehen. Zur Vermeidung nachteiliger Kostenfolgen im Feststellungsrechtsstreit obliegt es aber dem Insolvenzgläubiger, sich zu vergewissern, ob der Verwalter (ggf. nach Vorlage fehlender Unterlagen) sein Bestreiten aufrecht erhält.

Der Senat ist der Ansicht, dass die Insolvenzordnung ein “vorläufiges” Bestreiten nicht vorsieht. Der Verwalter kann durch einen entsprechenden Vermerk in der Tabelle oder eine sinngemäße schriftliche (und zeitnahe) Nachricht aber zum Ausdruck bringen, dass die Forderungsprüfung noch nicht abgeschlossen ist.

Vor der Aufnahme eines Feststellungsrechtsstreits sollte der Insolvenzgläubiger dem Verwalter Gelegenheit geben, sich zu dem Bestreiten zu erklären. Ansonsten besteht das Risiko, dass im Falle eines sofortigen Anerkenntnisses des Verwalters der klagende Gläubiger die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat (§ 93 ZPO). Dem Verwalter sollte eine angemessene Frist zur abschließenden Entscheidung über die angemeldete Forderung gesetzt werden.

Offen gelassen hat das Gericht, ob ohne eine solche Fristsetzung nach längerem Zeitablauf ohne weiteres geklagt werden kann, ohne sich dem Kostenrisiko im Falle eines sofortigen Anerkenntnisses auszusetzen. Wir empfehlen, den Verwalter mit kurzer Fristsetzung aufzufordern, sich abschließend zu der betreffenden Forderung zu äußern.