BSG Defensive Konkurrentenklage gegen die Ermächtigung eines Krankenhausarztes

Urteil vom 17. 10. 2007 – B 6 KA 42/06 R

Krankenhausärzten kann nach § 116 SGB V die Ermächtigung erteilt werden, im Rahmen der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung Leistungen zu erbringen, wenn ansonsten eine ausreichende Versorgung durch die niedergelassenen Vertragsärzte nicht sichergestellt ist.
Eine aus zwei Fachärzten für Strahlentherapie bestehende Gemeinschaftspraxis wandte sich im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage gegen eine Ermächtigung zur Erbringung strahlentherapeutischer Leistungen, die der beklagte Berufungsausschuss einer Krankenhausärztin, die in einem anderen Planungsbereich gelegenen Krankenhaus tätig war, erteilt hatte.
Das BSG ist der Auffassung des SG, die im Beschluss des BVerfG vom 17. 8. 2004 (SozR 4 1500 § 54 Nr 4) eröffnete Anfechtungsbefugnis niedergelassener Vertragsärzte gegenüber Ermächtigungen von Krankenhausärzten beschränke sich auf tatsächliche Konkurrenzverhältnisse, bei denen niedergelassener und ermächtigter Arzt in demselben Planungsbereich tätig seien, nicht gefolgt. Vielmehr ist für die Anfechtungsberechtigung zu prüfen, ob unter Berücksichtigung der konkreten örtlichen Verhältnisse zwischen dem niedergelassenen Vertragsarzt und dem ermächtigten Krankenhausarzt eine reale Konkurrenzsituation um die Versorgung derselben Patienten mit gleichen Leistungen besteht.
Sofern dies der Fall ist, ist in der Sache zu prüfen, ob der Beklagte im Rahmen seines Beurteilungsspielraums die widerstreitenden Rechtspositionen der Klägerin und der ermächtigten Ärztin unter Berücksichtigung des Versorgungsbedarfs der Patienten angemessen abgegrenzt hat. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Ermächtigung nur für die Behandlung von solchen Versicherten erteilt werden kann, die nicht aus dem Einzugsbereich der Praxis des niedergelassenen Arztes kommen. Eine entsprechende räumliche Beschränkung von Ermächtigungen ist gemäß § 31 VII Ärzte-ZV zulässig.