BGH: Bei wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen dürfen Unternehmen grundsätzlich Anwälte einschalten
BGH 08.05.2008, I ZR 83/06
Unternehmen dürfen für wettbewerbsrechtliche Abmahnungen Anwälte einschalten
Die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen gehört nicht zu den originären Aufgaben eines gewerblichen Unternehmens. Deswegen dürfen sich Unternehmen wie die Deutsche Telekom AG für wettbewerbsrechtliche Abmahnungen der Anwälte bedienen, mit denen sie auch sonst in derartigen Angelegenheiten zusammenarbeiten.
Der Sachverhalt:
Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Gebiet der Telekommunikationsdienstleistungen. Zwei Mitarbeiter der Beklagten hatten versucht, eine Kundin der Klägerin, der Deutschen Telekom AG, abzuwerben. Dabei stellten sie irreführende Behauptungen auf. Die Klägerin ließ die Beklagte durch ein Rechtsanwaltsbüro abmahnen. Den anschließenden Rechtsstreit gewann die Klägerin. Die Anwaltskosten aus diesem Gerichtsverfahren musste die Beklagte tragen.
Die Beklagte weigerte sich aber die durch die Abmahnung entstandenen Anwaltskosten zu übernehmen. Ein Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung sei gehalten, die eigenen Juristen zur Überprüfung von Wettbewerbshandlungen der Mitbewerber einzusetzen und gegebenenfalls Abmahnungen auszusprechen. LG und OLG gaben der Zahlungsklage statt. Die Revision der Beklagten hatte vor dem BGH keinen Erfolg.
Die Gründe:
Im Zuge einer Abmahnung müssen auch die Anwaltskosten des Abmahnenden ersetzt werden.
Einschlägig sind die Bestimmungen des UWG. Danach hat der Abmahnende auch dann einen Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen, wenn der Wettbewerbsverstoß klar auf der Hand lag. Ein Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung ist nicht automatisch verpflichtet, die eigenen Juristen zur Überprüfung von Wettbewerbshandlungen der Mitbewerber einzusetzen und gegebenenfalls Abmahnungen auszusprechen. Maßgeblich ist dabei die tatsächliche Organisation des abmahnenden Unternehmens.
Die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen gehört nicht zu den originären Aufgaben eines gewerblichen Unternehmens. Deswegen darf sich ein Unternehmen wie die Deutsche Telekom AG für wettbewerbsrechtliche Abmahnungen der Anwälte bedienen, mit denen es auch sonst in derartigen Angelegenheiten zusammenarbeitet.
Quelle: BGH PM Nr.93 vom 09.05.2008