Neue BAG- Rechtsprechung: Auch bei zweiter Elternzeit geht Resturlaub nicht verloren
Arbeitnehmer, die in Elternzeit gehen, behalten ihren zu diesem Zeitpunkt noch bestehenden Resturlaubsanspruch auch dann, wenn sich an die erste Elternzeit nahtlos eine zweite Elternzeit anschließt. An seine anderslautende bisherige Rechtsprechung hält der Neunte Senat des BAG unter Berücksichtigung des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs.1 GG und der europarechtlichen Vorgaben nicht mehr fest.
Der Sachverhalt:
Die Klägerin war bei der Beklagten seit 1988 als kaufmännische Angestellte beschäftigt. Für ihr erstes Kind nahm sie von Oktober 2001 bis Oktober 2004 Elternzeit in Anspruch. Während der Elternzeit kam im August 2003 ihr zweites Kind zur Welt und sie beanspruchte Elternzeit für den Zeitraum von August 2003 bis August 2006. Das Arbeitsverhältnis wurde zum 31.12.2005 beendet.
Mit ihrer im Januar 2006 erhobenen Klage verlangte die Klägerin von der Beklagten die Abgeltung von 27,5 Urlaubstagen aus dem Urlaubsjahr 2001. Dabei vertrat sie die Auffassung, dass ihr Resturlaubsanspruch bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht untergegangen sei. Bei mehrfacher Inanspruchnahme von Elternzeit müsse auch eine mehrfache Übertragung des Resturlaubsanspruchs nach § 17 Abs.2 BErzGG (jetzt: § 17 Abs.2 BEEG) erfolgen.
ArbG und LAG wiesen die Klage ab. Auf die Revision der Klägerin hob das BAG die Vorentscheidungen auf und gab der Klage statt.
Die Gründe:
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von Urlaubsabgeltung für ihren Resturlaubsanspruch aus dem Jahr 2001.
Nach § 17 Abs.2 BErzGG und dem inhaltsgleichen § 17 Abs.2 BEEG muss der Arbeitgeber den bei Beginn der Elternzeit bestehenden Resturlaubsanspruch nach der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr gewähren. Wenn das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit endet oder es im Anschluss an die Elternzeit nicht fortgesetzt wird, ist der Urlaub gemäß § 17 Abs.3 BErzGG/BEEG abzugelten.
Entgegen der bisherigen Rechtsprechung ist § 17 Abs.2 BErzGG/BEEG nicht dahingehend auszulegen, dass der aufgrund einer ersten Elternzeit übertragene Urlaub auch dann mit Ablauf des auf diese Elternzeit folgenden Urlaubsjahrs verfällt, wenn er wegen einer zweiten Elternzeit nicht genommen werden kann. Viemehr wird der Resturlaub in diesem Fall weiter übertragen. Dies folgt aus
* dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs.1 GG,
* den Vorgaben in Art. 7 der Arbeitszeitrichtlinie,
* Art. 2 der Gleichbehandlungsrichtlinie
* und den Wertungen aus Art. 8 und 11 der Mutterschutzrichtlinie.
Quelle: BAG PM vom 20.05.2008