BGH: Ablehnung der Vornahme von gebotenen medizinischen Behandlungen steht einem Behandlungsfehler bei unvollständiger Aufklärung über Risiken nicht entgegen.
Mangelnde Mitwirkung eines Patienten schließt medizinische Behandlungsfehler nicht aus
Auch wenn ein Patient eine medizinisch gebotene Behandlung ablehnt, schließt dies einen Behandlungsfehler nicht aus, wenn der Patient zuvor über das Risiko der Nichtbehandlung nicht ausreichend aufgeklärt worden ist. Für die Frage, ob den Ärzten der Klinik ein Behandlungsfehler unterlaufen ist, kommt es nicht darauf an, ob der Patient zu einer stationären Aufnahme hätte gezwungen werden können oder müssen.
Der Sachverhalt:
Der Kläger wurde 1999 wegen eines Tumors in einer Klinik operiert. Am 3.4.1999 wurde er entlassen. Zu Hause baute der Kläger körperlich ab, so dass er am 6.4.1999 geschwächt und im Rollstuhl sitzend in Begleitung seiner Ehefrau erneut die Klinik aufsuchen musste. Es wurde eine Untersuchung veranlasst, die einen normalen Befund nach erfolgter Operation eines Hypophysentumors ergab.
Einer der operierenden Ärzte riet zur stationären Aufnahme und verordnete eine Infusionsbehandlung. Der Kläger lehnte dies ab und begab sich wieder nach Hause. Am nächsten Tag wurde er notfallmäßig wieder in die Klinik eingeliefert, nachdem er beim Aufstehen aus dem Bett gefallen war und nicht mehr sprechen konnte. Daraufhin wurde die Verlegung auf die Intensivstation veranlasst, wo ein Schlaganfall diagnostiziert wurde.
Der Kläger, der zunächst vollständig arbeitsunfähig und später eingeschränkt arbeitsfähig war, hat die Klinik und die behandelnden Ärzte auf Schadensersatz in Anspruch genommen. LG und OLG wiesen die Klage ab. Auf die Revision des Klägers hob der BGH das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das OLG zurück.
Die Gründe:
Zu Unrecht hat das OLG das Unterlassen eines deutlichen Hinweises auf die Gefahren einer Dehydration bei der Entlassung des Klägers nicht als groben sondern als einfachen Behandlungsfehler eingestuft und deshalb eine Umkehr der Beweislast hinsichtlich der Ursächlichkeit dieses Fehlers für den eingetretenen Gesundheitsschaden des Klägers verneint. Gleiches gilt für den fehlenden Hinweis auf die Notwendigkeit, sich bei entsprechenden Anzeichen sofort wieder in die Klinik oder zum Hausarzt zu begeben.
Das OLG stützte sich auf nicht hinreichende medizinische Darlegungen eines Sachverständigen. Da nicht auszuschließen war, dass die Bewertung der unzureichenden Aufklärung als einfacher Behandlungsfehler möglicherweise anders ausgefallen wäre, wenn sich das OLG auf ausreichende Tatsachengrundlagen gestützt hätte, konnte die damit begründete Ablehnung einer Umkehr der Beweislast hinsichtlich des Ursachenzusammenhangs für den eingetretenen Gesundheitsschaden keinen Bestand haben.
Die Revision wendete sich auch mit Recht gegen die Beurteilung des OLG, dass sich für den 6.4.1999 kein Behandlungsfehler feststellen lasse. Die mangelnde Mitwirkung des Klägers an der erforderlichen stationären Behandlung schloss einen Behandlungsfehler jedenfalls nicht aus. Für die Frage, ob den Ärzten der Klinik ein Behandlungsfehler unterlaufen ist, kam es nicht darauf an, ob der Kläger zu einer stationären Aufnahme hätte gezwungen werden können oder müssen. Ausschlaggebend war vielmehr, dass der Kläger über die Notwendigkeit der stationären Unterbringung und das Risiko einer Nichtbehandlung nicht in der gebotenen Weise informiert wurde.
Quelle: BGH