Elternzeit schützt nicht vor Kündigung wegen Betriebsstilllegung
Soll einem Arbeitnehmer in Elternzeit wegen der Stilllegung des Betriebs gekündigt werden, so muss die für den Arbeitsschutz zuständige Behörde einem Antrag auf Zulassung der Kündigung in aller Regel stattgeben. Der Antrag kann insbesondere nicht mit der Begründung abgelehnt werden, dass dem Arbeitnehmer während der Elternzeit eine beitragsfreie Weiterversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung ermöglicht werden solle.
Der Sachverhalt:
Der Kläger ist der Insolvenzverwalter über das Vermögen einer Aktiengesellschaft. Eine bei der Aktiengesellschaft beschäftigte Arbeitnehmerin hatte im Dezember 2006 mitgeteilt, dass sie im Januar 2007 ein Kind erwarte und nach Beendigung des Mutterschutzes drei Jahre Elternzeit in Anspruch nehme. Ende 2006 wurde über das Vermögen der Aktiengesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet.
Im Februar 2007 beantragte der Kläger beim beklagten Freistaat Bayern, die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit der Klägerin für zulässig zu erklären. Der Beklagte genehmigte die Kündigung lediglich mit der Einschränkung, dass sie erst zum Ende der Elternzeit oder frühestens zum Zeitpunkt der Löschung der Aktiengesellschaft im Handelsregister wirksam werden dürfe. Er begründete seine Entscheidung damit, dass der Arbeitnehmerin während der Elternzeit eine beitragsfreie Weiterversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung ermöglicht werden solle.
Die hiergegen gerichtete Klage wies das VG München. Das BVerwG hob diese Entscheidung auf und verpflichtete den Beklagten, die Kündigung uneingeschränkt zuzulassen.
Die Gründe:
Der Beklagte muss die Kündigung uneingeschränkt zulassen. Gemäß § 18 Abs.1 Satz 1 BEEG können Arbeitgeber Arbeitsverhältnisse mit Arbeitnehmern, die sich in Elternzeit befinden, zwar grundsätzlich nicht kündigen. Nach Satz 2 dieser Vorschrift kann die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde die Kündigung in besonderen Fällen aber ausnahmsweise für zulässig erklären. Ein solcher besonderer Fall liegt vor, wenn der Betrieb – wie hier – dauerhaft stillgelegt werden soll.
Der Beklagte hat das ihm in § 18 Abs. 1 BEEG eingeräumte Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Das Verbot von Kündigungen während der Elternzeit soll nicht etwa eine beitragsfreie Weiterversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung gewährleisten, sondern die Arbeitnehmer vor einem Verlust ihres Arbeitsplatzes schützen. Dieses Ziel kann aber bei einer dauerhaften Betriebsstilllegung nicht mehr erreicht werden.
Quelle: BVerwG PM Nr. 60 vom 30.9.2009