Ansprüche gekündigter Geschäftsführer azf Karenzentschädigung bei Insolvenz der GmbH sind keine Masseverbindlichkeiten.

Ansprüche gekündigter Geschäftsführer insolventer GmbHs auf Karenzentschädigung aus Wettbewerbsverbot sind nicht Masseschuld

Kündigt der Insolvenzverwalter den Anstellungsvertrag des Geschäftsführers einer insolventen GmbH, ohne dass weitere Erklärungen abgegeben wurden, so ist der Anspruch des Geschäftsführers auf Karenzentschädigung aus einem vertraglichen Wettbewerbsverbot keine Masseschuld. Anderenfalls müsste der Verwalter stets vor Kündigung eines Anstellungsvertrages und mit Entschädigungspflicht für die Masse auf das Wettbewerbsverbot verzichten, wenn er an seiner Erfüllung kein Interesse hat.

Der Sachverhalt:

Die Beklagte ist Insolvenzverwalterin über das Vermögen der A-GmbH, für die der Kläger früher als Geschäftsführer tätig war. Dieser nimmt die Beklagte auf Zahlung einer Karenzentschädigung und von Tantiemen in Anspruch. Nach § 2 Abs. 2 des Anstellungsvertrages sollte der Kläger für die Zeit, die er aktiv als Geschäftsführer/Vorstand tätig war, eine variable Vergütung erhalten; es handelte sich um eine Leistungsprämie.

Das LG gab der Klage nur bezüglich der Karenzentschädigung statt; das OLG wies sie ab. Soweit die Klage auf Ausstellung einer dem Finanzamt vorzulegenden Bestätigung gerichtet war, ist sie in der Berufungsverhandlung übereinstimmend für erledigt erklärt worden. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision durch das OLG hatte vor dem BGH keinen Erfolg.

Die Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet. Gründe zur Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) bestehen nicht.

Die Kündigung des Anstellungsvertrages gem. § 113 InsO schließt eine Erfüllungswahl des Insolvenzverwalters für die dadurch ausgelöste Wettbewerbsabrede nach § 103 InsO nicht aus. Gegen die ganz herrschende Meinung im Schrifttum, nach welcher in der eröffneten Insolvenz § 103 InsO auch für vertragliche Wettbewerbsverbote nach dem Ausscheiden eines Dienstnehmers neben der Möglichkeit zum Verzicht gem. § 75a HGB steht, beruft sich die Beschwerde nur auf eine einzige Stimme im Schrifttum, welche die Anwendung von § 103 InsO im Hinblick auf die Wertungen der §§ 75, 75a HGB als fraglich ansieht. Diese Zweifel sind offensichtlich unbegründet.

Das Risiko, Erfüllungsansprüche auf Karenzentschädigung nicht gem. § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO gegen die Masse durchsetzen zu können, trifft den gekündigten Dienstnehmer wie jeden Vertragspartner des Schuldners nach § 103 InsO. Den §§ 75, 75a HGB ist nichts zu entnehmen, wonach sie § 103 InsO verdrängen könnten. Der Insolvenzverwalter müsste sonst stets vor Kündigung eines Anstellungsvertrages und mit Entschädigungspflicht für die Masse auf das Wettbewerbsverbot verzichten, wenn er an seiner Erfüllung kein Interesse hat. Die Masse stünde damit schlechter, als wenn ein Verzicht des Dienstherren auf die Wettbewerbsabrede ausgeschlossen wäre. Für einen solchen Willen des Gesetzes gibt es insolvenzrechtlich keinerlei denkbaren Grund.

Die Kündigung des Dienstvertrages hat die hier umstrittene Wettbewerbsabrede nicht erst begründet mit der Folge, dass die verlangte Entschädigung als Masseschuld gem. § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO zu behandeln sein könnte. Dieser Anspruch wurzelt vielmehr in dem Anstellungsvertrag zwischen Schuldnerin und Kläger, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat. Auch dies bedarf keiner grundsätzlichen Klärung.

BGH 8.10.2009, IX ZR 61/06