Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung wegen § 290 InsO nur im Schlusstermin

Bundesgerichtshof, 18.05.2006 – IX ZB 103/05

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH kann ein Antrag eines Gläubigers auf Versagung der Restschuldbefreiung auf der Grundlage des § 290 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 InsO nur im Schlusstermin gestellt werden.

In einem Verbraucherinsolvenzverfahren beantragte ein beteiligter Gläubiger ca. ein Jahr nach dem Schlusstermin die Versagung der Restschuldbefreiung. An dem Schlusstermin hatte weder er selbst noch ein Vertreter teilgenommen. Der Antrag wurde zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde und die Rechtsbeschwerde hatten keinen Erfolg.

Die Versagung nach § 290 Abs. 1 InsO kommt beispielsweise in Betracht, wenn der Schuldner in seinem Insolvenzantrag vorsätzlich oder fahrlässig Vermögenswerte oder Gläubiger und Verbindlichkeiten verschwiegen hat. Erhält der Gläubiger aber von einem Versagungsgrund erst nach dem Schlusstermin Kenntnis, so ist der Antrag ausgeschlossen. Das Gesetz geht davon aus, dass die Verantwortung für die rechtzeitige Beschaffung der erforderlichen Informationen beim Insolvenzgläubiger liegt. Da der Eröffnungsbeschluss mit der Aufforderung zur Teilnahme den dem Verfahren nach § 28 InsO öffentlich bekannt gemacht wird, sind die Richter der Auffassung, dass Gläubiger, die ihren Forderungseinzug ordnungsgemäß betreiben, hinreichend Zeit und Möglichkeit haben, die notwendigen Informationen zu ermitteln.

Auch nach der rechtskräftigen Ankündigung kann dem Schuldner die Restschuldbefreiung aber noch versagt werden. Eine Versagung kommt zum einen in Betracht, wenn der Schuldner gemäß § 296 Abs. 1 S. 1 InsO schuldhaft gegen die Obliegenheiten des § 295 Abs. 1 InsO verstoßen hat. Er riskiert beispielsweise die Restschuldbefreiung, wenn er keine angemessene Erwerbstätigkeit ausübt oder sich um eine solche bemüht (§ 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO), einen Wechsel des Wohnsitzes oder seiner Arbeitsstelle nicht anzeigt oder pfändbares Arbeitseinkommen verheimlicht (§ 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO). Auf Antrag kann die Restschuldbefreiung auch versagt werden, wenn der Schuldner nach dem Schlusstermin wegen einer Insolvenzstraftat gemäß §§ 283 bis 283c StGB verurteilt wird. Der Versagungsantrag kann in diesen Fällen nur binnen eines Jahres gestellt werden, nachdem dem Gläubiger die Obliegenheitsverletzung oder Verurteilung bekannt geworden sind.

Den betroffenen Gläubigern ist zu raten, umfassender als bisher an den Insolvenzverfahren teilzunehmen. Insbesondere bei unredlichen Insolvenzschuldnern mit hohem Arbeitseinkommen kann der Versagungsantrag noch zu einer weitergehenden Befriedigung der eigenen Forderungen führen. Insolvenzgläubiger sollten daher selbst oder vertreten durch kompetente Berater ihre Rechte in Insolvenzverfahren wahrnehmen.