MVZ unterliegen nicht dem ärztlichen Berufsrecht

Nach einem Urteil des Sächsischen Landessozialgericht können Medizinische Versorgungszentren unbeschränkt Nebenbetriebsstätten betreiben.

Im vorliegenden hatte ein MVZ eine vierte und fünfte Nebenbetriebsstätte beantragt. Die zuständige KV versagt die Genehmigung mit der Begründung, dass nach der Berufsordnung für Ärzte ein Arzt lediglich an zwei anderen Orten tätig sein dürfe.
Das sah das Sächsische LSG anders. Die Richter wiesen darauf hin, dass die Berufsordnung nur den Arzt als Adressaten kenne. Demnach unterliegen MVZ’s nicht dem Berufsrecht für Ärzte.

Für die im MVZ tätigen Ärzte gilt allerding natürlich die Berufsordnung. Damit dürfen die in MVZ tätigen Ärzte nur an bis zu drei Standorten tätig sein, während das MVZ weitere Standorte betreiben darf, in welchen andere Ärzte tätig sein dürfen.

Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 24.06.2009, Az: L 1 KA 8/09