Fehlende Erlaubnis von gemeinnütziger Gesellschaft Erlaubnis nach AÜG führt zu einem Arbeitsverhältnis mit Entleiher

LAG Düsseldorf 26.7.2012, 15 Sa 336/12 u.a.

Seit Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) zum 1.12.2011 bedürfen auch gemeinnützige Gesellschaften gem. § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG einer Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung. Fehlt eine solche bei über den 1.12.2011 hinaus befristeten Arbeitsverträgen mit Leiharbeitnehmern, so ist der Überlassungsvertrag gem. § 9 Nr. 1 AÜG unwirksam und wird gem.  § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Entleiher (hier: Jobcenter) und dem Leiharbeitnehmer fingiert.


Die Kläger waren bei der Beklagten befristet beschäftigt. Die Beklagte ist eine gemeinnützige Gesellschaft, die sich mit der Betreuung und Vermittlung von Langzeitarbeitslosen beschäftigt. Anteilseigner sind der Kreis Viersen und die Wirtschaftsförderungsgesellschaft des Kreises.

Im Rahmen sog. Personalgestellungsverträge stellte die Beklagte seit einigen Jahren Arbeitnehmer ein und überließ diese der ARGE bzw. seit 2011 dem Jobcenter des Kreises Viersen.

Mit ihren Klagen begehrten die Kläger die Feststellung, dass ihre Arbeitsverhältnisse mit der Beklagten nicht aufgrund der Befristung ihrer Verträge zum 31.12.2011 enden, sondern unbefristet fortbestehen. Zur Begründung machten sie geltend, dass die Arbeit im Jobcenter eine Daueraufgabe sei.

Das Arbeitsgericht gab den Klagen statt. Auf die Berufung der Beklagten hob das LAG diese Entscheidungen auf und wies die Klagen ab. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache ließ es allerdings die Revision zum BAG zu.

Entscheidungsgründe:
Die Klagen sind unbegründet. Dabei kann dahinstehen, ob die Arbeitsverträge wirksam befristet waren. Denn die Rechtslage hat sich durch die Änderung des (AÜG) zum 1.12.2011 geändert. Diese Änderung hat zur Folge, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund des geänderten Gesetzes mit dem Kreis Viersen als fortbestehend fingiert wird, da die Beklagte bisher nicht im Besitz einer Genehmigung zur Arbeitnehmerüberlassung nach den gesetzlichen Bestimmungen des AÜG ist.

Konsequenz ist, dass das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten seit diesem Zeitpunkt nicht mehr besteht und die erstinstanzlich geprüfte Rechtsfrage zweitinstanzlich nicht mehr zu bescheiden war.

Quelle: LAG Düsseldorf PM vom 26.7.2012