Regelleistungsvolumina müssen spätestens 4 Wochen vor Beginn des Quartals zurückgewiesen werden
Gemäß § 87 b Abs. 5 S. 1 SGB V muss ein RLV spätestens 4 Wochen vor Beginn des Quartals zugewiesen werden. Hierbei handelt es sich um eine zwingende Vorschrift, keine unverbindliche Sollvorschrift. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut („spätestens“). Auch ist in S. 4 von einer „rechtzeitigen“ Zuweisung als einer weiteren zeitlichen Voraussetzung die Rede. Wird ein RLV nicht rechtzeitig in diesem Sinne zugewiesen, gilt das für das Vorquartal zugewiesene höhere RLV fort.
SG Kiel, Urteil vom 07.09.2011 -S 15 KA 79/09 -
Ebenso hatten zuvor die Sozialgerichte Marburg, Düsseldorf und Berlin entschieden. Gegen das Urteil des SG Düsseldorf ist die Sprungrevision beim BSG unter dem Aktenzeichen B 6 KA 38/11 R anhängig.
Quelle: Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht im Deutschen Anwaltsverein