BVerwG: Arzneimittelversorgungsvertrag einer Apotheke mit einem Krankenhaus kann nur dann genehmigt werden, wenn die Entfernung zwischen Apotheke und Krankenhaus eine zeinahe Belieferung ermöglicht
BVerwG 30.8.2012, 3 C 24.11
Der von einem Krankenhaus mit einer Apotheke geschlossene Vertrag über die Arzneimittelversorgung des Krankenhauses kann nur genehmigt werden, wenn die Apotheke in angemessener Nähe zum Krankenhaus liegt. Dies ist jedenfalls bei einer Lieferzeit zum Krankenhaus von zwei bis drei Stunden (Münster / Bremen) nicht der Fall.
Sachverhalt:
Die Klägerin ist Trägerin eines Krankenhauses in Münster, das über die krankenhauseigene Apotheke in Ahlen mit Arzneimitteln versorgt wird. Die Klägerin beabsichtigt, darüber hinaus auch ein Krankenhaus in Bremen durch ihre Apotheke zu versorgen.
Dem zu diesem Zweck geschlossenen Versorgungsvertrag mit dem Krankenhausträger in Bremen versagte das beklagte Land die Genehmigung. Bei der Entfernung zwischen Apotheke und Krankenhaus (216 km) sei nicht sichergestellt, dass Arzneimittel und pharmazeutische Beratungsleistungen im Notfall unverzüglich zur Verfügung gestellt würden.
Das VG wies die auf Genehmigung des Versorgungsvertrags gerichtete Klage ab, das OVG gab ihr statt. Auf die Revision des Beklagten hob das BVerwG das Berufungsurteil auf wies die Klage ab.
Entscheidungsgründe:
Der Beklagte hat die Genehmigung des von der Klägerin vorgelegten Versorgungsvertrags zu Recht abgelehnt.
Nach dem ApoG können Krankenhäuser wählen, ob sie ihre Arzneimittelversorgung über eine eigene Krankenhausapotheke sicherstellen oder aber über eine externe öffentliche Apotheke oder die Krankenhausapotheke eines anderen Krankenhauses. Entscheidet sich das Krankenhaus für eine externe Lösung, muss es mit der Apotheke einen Arzneimittel-Versorgungsvertrag schließen, der zu seiner Rechtswirksamkeit der Genehmigung der zuständigen Behörde bedarf. Voraussetzung für die Genehmigungserteilung ist u.a., dass die Apotheke Arzneimittel, die das Krankenhaus zur akuten medizinischen Versorgung besonders dringlich benötigt, unverzüglich und bedarfsgerecht zur Verfügung stellen kann.
Unverzüglichkeit im Sinne dieser gesetzlichen Bestimmung verlangt, dass die benötigten Medikamente im Eilfall zeitnah im Krankenhaus bereitstehen müssen. Das bedingt entgegen der Annahme des OVG zwingend, dass die Apotheke in räumlicher Nähe zum Krankenhaus liegen muss; denn die Länge des Transportweges bestimmt – neben weiteren Faktoren – die Transportdauer maßgeblich. Anders als das OVG meint, kann das Erfordernis der Ortsnähe auch nicht dadurch kompensiert werden, dass im Krankenhaus ein Notfalldepot eingerichtet wird, in dem selten gebrauchte, lebenswichtige Arzneimittel vorgehalten werden. Ein solches Depot, das von Gesetzes wegen eine Apotheke nicht ersetzen darf, kann nicht allen denkbaren medizinischen Notfallsituationen Rechnung tragen.
Hiernach hat der Beklagte die Genehmigung des Versorgungsvertrags zu Recht abgelehnt. Bei der Entfernung der Apotheke in Ahlen zum Krankenhaus in Bremen von 216 km und einem zudem stauanfälligen Transportweg (Autobahn A 1) ist eine unverzügliche Medikamentenbereitstellung, die nach fachlichen Einschätzungen nicht viel mehr als eine Stunde in Anspruch nehmen sollte, nicht mehr gewährleistet. Darüber hinaus erfüllt der Versorgungsvertrag bei der gegebenen Entfernung auch nicht die weitere Genehmigungsvoraussetzung, dass das Krankenhauspersonal durch den Leiter der Krankenhausapotheke (oder einem von ihm beauftragten Apotheker der versorgenden Apotheke) im Bedarfsfall unverzüglich vor Ort im Krankenhaus pharmazeutisch beraten werden kann.
Quelle: BVerwG PM Nr. 85 vom 30.8.2012